FAQ für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Krankenversicherung. Haben Sie noch Fragen? Für eine individuelle Beratung sind die SWICA-Mitarbeitenden gerne persönlich für Sie da.

Informationen für Interessenten

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch, und wie erhalte ich diese? Welche Kündigungsfristen gelten und welche Punkte sind bei einem Wechsel zu SWICA sonst noch zu beachten?

Umfang der Leistungen

Der Leistungsumfang in der Schweiz richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Einen Auszug aus dem Leistungskatalog finden Sie nachfolgend:

Leistungsübersicht Grenzgänger
Wenn Sie sich in der Schweiz behandeln lassen, senden Sie alle Rechnungen zur Abwicklung direkt an SWICA. Die Bezahlung der Rechnung muss direkt durch Sie erfolgen. Je nach Kanton rechnen verschiedene Leistungserbringer auch über Ihre SWICA-Versicherungskarte direkt mit uns ab.

Wichtig: Bei einem Leistungserbringer in der Schweiz (Arzt, Apotheke, Spital, etc.) legen Sie bitte ausschliesslich unsere SWICA-Karte vor.

Bei Leistungsbezug in der Schweiz werden sämtliche KVG-Leistungen unter Anrechnung der jährlichen Franchise von CHF 300.– und einem gesetzlichen Selbstbehalt von 10% des Rechnungsbetrages bis maximal CHF 700.– an Sie zurückerstattet. Es kann aber auch sein, dass der Leistungsbetrag direkt an den Leistungserbringer beglichen und die Kostenbeteiligung parallel bei Ihnen eingefordert wird.

Berechnungsbeispiel Franchise und Kostenbeteiligung

  • Arztrechnung: CHF 1000.–
  • abzüglich Franchise: CHF 300.–
  • Zwischenbetrag: CHF 700.–
  • abzüglich 10% Selbstbehalt: CHF 70.–
  • Erstattung: CHF 630.–
Nach der Registrierung bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung im Wohnland (sogenannte «aushelfende Trägerkasse»), haben Sie Anspruch auf alle Sachleistungen nach dem gesetzlichen Leistungskatalog Ihres Wohnlandes. Sie erhalten eine Versichertenkarte, mit welcher der Leistungserbringer (z.B. Ärztin, Therapeut, Apothekerin, Krankenhaus) die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Trägerkasse abrechnen kann. Für detaillierte Fragen zum Leistungsumfang wenden Sie sich bitte an Ihre gesetzliche Krankenversicherung im Wohnland.

Wichtig: Bei Leistungsbezug im Wohnland legen Sie bitte ausschliesslich die Versichertenkarte Ihrer Trägerkasse vor.
Im Rahmen eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes sind Sie auch bei medizinisch notwendigen Behandlungen innerhalb der EU/EFTA und UK sowie bei Notfällen weltweit versichert. Innerhalb der EU/EFTA und UK legen Sie bei Bedarf bitte die SWICA-Versichertenkarte vor, auf der Rückseite befindet sich nämlich die europäische Versichertenkarte. Bei Notfällen ausserhalb der EU/EFTA oder UK erstatten wir die Kosten bis zum maximal doppelten Betrag dessen, was wir in der Schweiz bezahlen würden.
Mit Wohnsitz im Ausland können bei SWICA leider keine Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Erweiterungen Ihres Versicherungsschutzes an eine Versicherungsgesellschaft in Ihrem Wohnland.

Allgemeine Fragen

Die Versicherung beginnt im Regelfall mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (oder mit Bezug einer Rente aus der Schweiz), sofern uns Ihr Versicherungsantrag innerhalb von drei Monaten ab diesem Tag erreicht. Bei späterem Eingang beginnt Ihre Versicherung «erst» mit dem Tag des Antragseinganges bei SWICA, und es wird gegebenenfalls ein Prämienzuschlag erhoben.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Italien, Österreich oder Frankreich gibt es die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht in der Schweiz von dieser befreien zu lassen. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden. Für in der Schweiz versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner gibt es dieses Optionsrecht zusätzlich bei Wohnsitz in Portugal sowie in Spanien (nur für schweizerische und spanische Staatsangehörige).

Ob und inwiefern Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ein Optionsrecht haben, richtet sich ebenfalls nach dem Wohnland. Bitte lesen Sie hierzu die Frage «Was passiert mit meinen nichterwerbstätigen Familienangehörigen?»

Kantonale Stellen Befreiung Versicherungspflicht

  • vollständig ausgefüllte Versicherungsanmeldung (inklusive der unterzeichneten Offerte)
  • Kopie des Arbeitsvertrages/der Grenzgängerbewilligung
  • unterzeichnete Vollmachten Ihrer volljährigen nichterwerbstätigen Familienangehörigen
  • von allen Volljährigen unterzeichnetes Beiblatt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Bei einem Wechsel der Versicherung innerhalb der Schweiz benötigen wir keinen Arbeitsvertrag und keine Grenzgängerbewilligung, zudem kann SWICA für Sie kündigen. Hierzu benötigen wir dann zusätzlich das unterzeichnete Kündigungsformular.

Grundsätzlich sind Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen zusammen mit Ihnen in der Schweiz zu versichern, sofern – bei Kindern – der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist. Sollte der andere Elternteil im Wohnstaat erwerbstätig sein (unabhängig der Einkommenshöhe), ist für Ihre Kinder keine Versicherung bei SWICA gestattet. Wer zum Kreis der nichterwerbstätigen Familienangehörigen gehört, prüft und entscheidet die Krankenversicherung Ihres Wohnlandes.

Wohnen Sie in Dänemark, Liechtenstein, Portugal, Schweden, Spanien, Ungarn oder der UK, müssen Sie Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen im Wohnland versichern. Wohnen Sie in Finnland, kann Ihre Familie sich frei entscheiden.

Wohnen Sie in Frankreich, Italien oder Österreich, haben Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ein Optionsrecht zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz, dies allerdings nur zusammen mit Ihnen. Es müssen also alle Personen entweder in der Schweiz, oder im Wohnland versichert werden.

Wohnen Sie in Deutschland, haben Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ein von Ihnen getrenntes Optionsrecht (Sonderfall). Ihre Familie kann sich somit innerhalb von drei Monaten auf Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle befreien lassen, während Sie sich bei SWICA versichern.
Im Regelfall werden Grenzgängerinnen und Grenzgänger dem Sozialversicherungssystem nur eines Staates unterstellt. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern muss eine zuständige Institution prüfen, in welchem Staat die Sozialversicherungen durchzuführen sind. Wer für die Prüfung zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnland. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen hierzu.

Üben Sie die Tätigkeit für Ihren Schweizer Arbeitgeber bis zu einem Umfang von 24.9% aus dem Home-Office aus, ergeben sich keine Änderungen auf die Versicherungspflicht in der Schweiz. Bei einem Home-Office-Umfang ab 25% entsteht im Grundsatz die Sozialversicherungspflicht im Wohnland. Ihr Arbeitgeber muss auf Ihren Schweizer Lohn dann die Sozialabgaben nach dem Recht Ihres Wohnlandes abrechnen und abführen.

Multilaterale Vereinbarung seit 1. Juli 2023
Im Verhältnis zu Staaten, die die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben, ergibt sich ab dem 1. Juli 2023 keine Änderung auf die Sozialversicherungen bei Telearbeit bis zu einem Umfang von 49.9%.

Kündigungsfristen

Sind Sie bereits als Grenzgängerin oder Grenzgänger bei einer anderen Krankenversicherung in der Schweiz versichert (KVG), ist ein Wechsel zu SWICA zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres möglich.

  • Für einen Wechsel zum 1. Januar muss Ihre Kündigung spätestens am 30. November Ihrer aktuellen Krankenversicherung zugegangen sein.
  • Für einen Wechsel zum 1. Juli müssen Sie Ihre aktuelle Krankenversicherung bis spätestens 31. März gekündigt haben.

Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel des Versicherers nur möglich ist, wenn beim aktuellen Versicherer keine Prämienausstände bestehen. Die genannten Fristen gelten analog, wenn Sie von SWICA zu einem Mitbewerber wechseln wollen. Ihre Kündigung gilt als rechtzeitig eingegangen, sofern sie am letzten Arbeitstag vor den genannten Kündigungsfristen und innerhalb der Geschäftszeiten bei SWICA eingegangen ist.

Mit der Verlegung Ihres Wohnsitzes in die Schweiz muss Ihre Versicherungsdeckung zwingend angepasst werden, hierzu gewähren wir ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Ab Einreisedatum haben Sie drei Monate Zeit, Ihr Modell bei SWICA entsprechend dem Schweizer Wohnsitz rückwirkend anzupassen (ggf. alternatives Versicherungsmodell, ggf. höhere Franchise), oder rückwirkend zum Zeitpunkt Ihrer Wohnsitzverlegung zu einem Mitbewerber zu wechseln.

Nach Ablauf von drei Monaten gelten für einen Wechsel zu einem Mitbewerber die ordentlichen Kündigungsfristen, zudem dürfen wir Ihre Versicherungsdeckung nicht mehr rückwirkend anpassen (kein alternatives Versicherungsmodell, keine höhere Franchise).

Mit Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz endet taggenau auch die Versicherungspflicht in der Schweiz. Eine freiwillige Weiterversicherung ist nicht möglich. Damit wir Ihren Vertrag beenden können, benötigen wir einen Fragebogen. Bitte stellen Sie uns diesen zeitnah zu und kontaktieren Sie uns bei Fragen.

Informationen für Neuversicherte

Hier finden Sie Antworten zu häufigen Fragen nach Ihrem Wechsel zu SWICA und zu den Zahlungsmöglichkeiten Ihrer Prämienrechnungen und Kostenbeteiligungen.

Allgemeine Fragen

Sie müssen sich im Wohnland bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer Wahl registrieren, damit Sie eine Versicherungskarte für geplante Behandlungen in Ihrem Wohnland von dieser Krankenversicherung erhalten. Die SWICA-Versicherungskarte dürfen Sie in Ihrem Wohnland nicht verwenden.

Haben Sie uns bei Antragstellung dazu bevollmächtigt und eine gesetzliche Krankenversicherung mitgeteilt, haben wir Ihre Registrierung bereits vorgenommen. Andernfalls erhalten Sie von uns ein entsprechendes Formular (S1) in Papierform zugestellt, welches Sie nach Erhalt bitte an eine gesetzliche Krankenversicherung weiterleiten.

Für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen gilt dieses Verfahren analog. Zudem prüft die Krankenversicherung Ihres Wohnlandes, ob die Voraussetzungen für eine Registrierung Ihrer Familienangehörigen erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, darf die Krankenversicherung in der Schweiz für Ihre Familie nicht bestehen bleiben. Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an die Krankenversicherung Ihres Wohnlandes.

Für die Erstellung einer Versichertenkarte ist eine AHV-Nummer eine zwingende Voraussetzung. Sollten Sie erstmalig in der Schweiz arbeiten, beantragt in aller Regel Ihr Arbeitgeber eine AHV-Nummer. Die Ausstellung Ihrer Versichertenkarte benötigt dann im Regelfall bis zu vier Wochen. Informieren Sie uns bitte, falls Sie schon deutlich länger darauf warten. Wir werden gemeinsam mit Ihnen die erfassten Personen- und Adressdaten abgleichen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen bzw. eine neue Versichertenkarte für Sie bestellen.

Wichtig zu wissen
Für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen bestellt Ihr Arbeitgeber im Regelfall keine AHV-Nummer. Daher können wir keine Versichertenkarte generieren, so lange keine AHV-Nummern für Ihre Angehörigen vorliegen. Wir übernehmen die Beantragung gerne für Sie, bitte kontaktieren Sie uns.

Kontakt aufnehmen

Die Ausstellung Ihrer Versichertenkarte benötigt in der Regel bis zu vier Wochen Zeit. Bei Behandlungen vor dem Erhalt Ihrer SWICA-Versichertenkarte können Sie gerne mit uns in Kontakt treten und eine provisorische Ersatzbescheinigung beantragen.
Nach erfolgter Aufnahme bei SWICA und Eintragung bei der gewünschten Krankenversicherung in Ihrem Wohnland stellt Ihnen diese eine entsprechende Versichertenkarte für den Leistungsbezug im Wohnland aus. Bitte fragen Sie direkt bei dieser Trägerkasse nach einer Ersatzbescheinigung.

Kontakt aufnehmen
Aufgrund des Behandlungswahlrechts können Sie sich entweder in der Schweiz oder im Wohnland behandeln lassen. Für Behandlungen in der Schweiz nutzen Sie die SWICA-Versichertenkarte. Im Wohnland bitte ausschliesslich die Ihrer ausländischen Krankenversicherung verwenden.

Über das Kundenportal mySWICA können Sie auch bequem online auf eine digitale Version Ihrer SWICA-Versichertenkarte zugreifen.

Sämtliche Änderungen mit potenziellen Auswirkungen auf Ihr Versicherungsverhältnis müssen SWICA innerhalb eines Monats gemeldet werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Namens- und Familienstandsänderungen (Heirat/Scheidung, Geburt eines Kindes)
  • Adressänderungen (insbesondere auch die Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Land)


Weiter sind Änderungen hinsichtlich der Berufs-/Einkommenssituation zu melden, dies betrifft auch Ihre Familienangehörigen.

  • Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (auch eine befristete Unterbrechung)
  • Aufnahme einer neuen oder zusätzlichen Tätigkeit (auch ausserhalb der Schweiz)
  • Wechsel des Arbeitskantons
  • Home-Office / Telearbeit
  • Rentenbezug, Bezug eines Taggeldes

Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Mit eBill bezahlen Sie Ihre Rechnungen einfach und bequem. Sie prüfen Ihre Rechnung in Ihrem E-Banking/E-Finance und geben die Bezahlung ganz einfach mit zwei Klicks frei. Auf Wunsch können Sie zudem eine automatische Rechnungsfreigabe bis zu einem bestimmten Rechnungstotal einrichten.

So registrieren Sie sich für eBill-Rechnungen von SWICA

  • Loggen Sie sich wie gewohnt im E-Banking/E-Finance ein
  • Wählen Sie den Menüpunkt «eBill/E-Rechnung» aus
  • Registrieren Sie sich für den eBill-Service, sofern Sie das noch nicht getan haben
  • Geben Sie zur Identifikation Ihre Versichertennummer oder die letzte Prämienabrechnungsnummer ein

Bitte beachten Sie:

  • Nach der Umstellung erhalten Sie von SWICA keine Papierrechnungen mehr. Sie können die Rechnungen jedoch jederzeit in Ihrem Kundenportal mySWICA einsehen.
  • Die Zahlung per eBill ist ausschliesslich mit einem Schweizer Konto möglich.

Alternativ zu eBill können Sie Ihre Prämienrechnungen auch via Lastschriftverfahren oder Debit Direct von der PostFinance bezahlen. Der Rechnungsbetrag wird am Fälligkeitsdatum direkt Ihrem Konto belastet. Füllen Sie bitte für die Einrichtung eines Abbuchungsauftrages das Antragsformular aus und senden Sie es unterzeichnet und im Original an Ihre Bank. Sollten Sie ein Konto bei PostFinance haben, ist es ausreichend, dass Sie das Fomular an uns zustellen. Bis zur Freigabe der Belastungsermächtigung durch Ihre Bank stellen wir Ihnen zur Begleichung der Prämien und Kostenbeteiligungen Einzahlungsscheine zu.

Bitte beachten Sie:

  • Die Einrichtung eines Lastschriftverfahrens ist ausschliesslich bei einem Schweizer Konto möglich.
  • Es können keine Lastschriften von ausländischen Konten erfolgen, auch nicht wenn diese eine CH-IBAN haben.

SWICA versendet Rechnungen mit einem QR-Code. Dieser beinhaltet alle für die Zahlung relevanten Informationen. Die fristgerechte Zahlung müssen Sie bei Erhalt jeweils aktiv vornehmen.

Hinweis zu Zahlungen aus dem Ausland
Bei Zahlungen aus dem Ausland funktioniert die auf der Prämienrechnung aufgedruckten QR-IBAN nicht. Verwenden Sie bitte die oberhalb der QR-Rechnung angegebenen Zahlungsinformationen.

Alternativ können Zahlungen aus dem Ausland auch unter Angabe der Versicherten- und Abrechnungsnummer auf das folgende Konto getätigt werden:

  • IBAN: CH 10 0483 5082 6327 1100 0
  • BIC: SWIFT CRESCHZZ80A
  • Bank: Credit Suisse AG, 8070 Zürich

Hinweis: Die Überweisung muss dem exakten Betrag in Schweizer Franken entsprechen. Gebühren für eine Überweisung in Fremdwährung müssten Sie selbst tragen.

Persönliche Beratung

Unser SWICA-Team der Agentur Grenzgänger in Basel steht Ihnen für eine persönliche Beratung gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per Telefon oder senden Sie uns eine Nachricht mit dem nachfolgenden Kontaktformular.

SWICA Agentur Grenzgänger
Aeschenvorstadt 56, 4010 Basel
+41 61 270 62 61


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