Mit der Grenzgänger-Krankenversicherung von SWICA sind Grenzgänger in der Schweiz und im Ausland optimal abgesichert. Sie profitieren von umfassenden Leistungen mit einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis.
Von der Grenzgängerversicherung profitieren Personen, die in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten.
Erfahren Sie mehr über unsere spezifischen Angebote für Grenzgänger mit Wohnland Deutschland oder Österreich.
Umfassender Schutz für ambulante und stationäre Behandlungen
Freie Wahl des Behandlungsorts (ambulant) in der Schweiz und in Ihrem Wohnland
Freie Wahl von Ärztinnen, Ärzten und Spitälern in der Schweiz
Attraktive, einkommensunabhängige Prämien
Einheitstarif ab 26 Jahren, keine altersabhängigen Prämien
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung im Wohnland möglich
Leistungen nach Schweizer Recht (KVG)
Unkomplizierte und schnelle Leistungsabwicklung
Unkompliziert und schnell: Jetzt Prämie berechnen oder online abschliessen.
Profitieren Sie von einem umfassenden und leistungsstarken Versicherungsschutz. SWICA bietet beste medizinische Versorgung sowie kompetente Beratung und Begleitung bei Krankheit und Unfall.
SWICA ist stolz, bei unabhängigen Umfragen wie jenen von Comparis, moneyland.ch, bonus.ch oder AmPuls regelmässig den 1. Platz bezüglich Kundenzufriedenheit und Image zu belegen. Diese Auszeichnungen sind Ansporn für SWICA, sich weiterhin für den besten Kundenservice und die beste Qualität einzusetzen.
SWICA Kundenservice 7x24: Gerne beraten wir Sie persönlich. Bei Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz steht Ihnen der telefonische Kundenservice rund um die Uhr zur Verfügung.
Telefon +41 58 800 99 43
santé24 – Ihre Schweizer Onlinepraxis: Erfahrene Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Fachpersonal von santé24 beraten und behandeln Sie kompetent bei allen Fragen zu Prävention, Krankheit, Unfall und Mutterschaft – 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr, weltweit.
Telefon +41 44 404 86 86
Die Medbase Medical Center und die SWICA-Partnerpraxen sind moderne Gemeinschaftspraxen mit einem ganzheitlichen schul- und komplementärmedizinischen Angebot. Sie gehören zu den führenden Ärzte- und Therapieeinrichtungen der Schweiz.
SWICA übernimmt Ihre Registrierung mittels Formular S1 bei der von Ihnen gewünschten Krankenkasse Ihres Wohnlands.
Für einen Leistungsbezug in der Schweiz benötigen Sie eine Schweizer Versichertenkarte. Zusätzlich erhalten Sie von der Krankenversicherung in Ihrem Wohnland kostenlos eine zusätzliche Versichertenkarte für Behandlungen, die Sie dort in Anspruch nehmen.
Für die Erstellung einer Versichertenkarte ist eine AHV-Nummer eine zwingende Voraussetzung. Sollten Sie erstmalig in der Schweiz arbeiten, beantragt in aller Regel Ihr Arbeitgeber eine AHV-Nummer. Die Ausstellung Ihrer Versichertenkarte benötigt dann im Regelfall bis zu vier Wochen. Informieren Sie uns bitte, falls Sie schon deutlich länger darauf warten. Wir werden gemeinsam mit Ihnen die erfassten Personen- und Adressdaten abgleichen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen bzw. eine neue Versichertenkarte für Sie bestellen.
Wichtig zu wissen: Für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen bestellt Ihr Arbeitgeber im Regelfall keine AHV-Nummer. Daher können wir keine Versichertenkarte generieren, solange keine AHV-Nummern für Ihre Angehörigen vorliegen. Wir übernehmen die Beantragung gerne für Sie, bitte kontaktieren Sie uns.
Die Ausstellung Ihrer Versichertenkarte benötigt in der Regel bis zu vier Wochen Zeit. Bei Behandlungen in der Schweiz vor Erhalt Ihrer SWICA-Versichertenkarte können Sie Ihren Ärzten, Apotheken und anderen Leistungserbringern Ihre Versicherungspolice vorweisen. Auch können die Leistungserbringer gerne mit uns in Kontakt treten, um Ihren Versicherungsstatus abzuklären.
Über das Kundenportal mySWICA können Sie Ihre elektronische Versichertenkarte bereits vor der Frist von vier Wochen abrufen und bei Behandlungen in der Schweiz vorzeigen.
Nach erfolgter Aufnahme bei SWICA und Eintragung bei der gewünschten Krankenversicherung in Ihrem Wohnland stellt Ihnen diese eine entsprechende Versichertenkarte für den Leistungsbezug im Wohnland aus. Bitte fragen Sie direkt bei dieser Trägerkasse nach einer Ersatzbescheinigung.
Aufgrund des Behandlungswahlrechts können Sie sich entweder in der Schweiz oder im Wohnland behandeln lassen. Für Behandlungen in der Schweiz nutzen Sie die SWICA-Versichertenkarte. Im Wohnland bitte ausschliesslich die Ihrer ausländischen Krankenversicherung verwenden.
Über das Kundenportal mySWICA können Sie auch bequem online auf eine digitale Version Ihrer SWICA-Versichertenkarte zugreifen.
Sämtliche Änderungen mit potenziellen Auswirkungen auf Ihr Versicherungsverhältnis müssen SWICA innerhalb eines Monats gemeldet werden. Hierzu zählen insbesondere:
Weiter sind Änderungen hinsichtlich der Berufs-/Einkommenssituation zu melden, dies betrifft auch Ihre Familienangehörigen.
Die Versicherung beginnt im Regelfall mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (oder mit Bezug einer Rente aus der Schweiz), sofern uns Ihr Versicherungsantrag innerhalb von drei Monaten ab diesem Tag erreicht. Bei späterem Eingang beginnt Ihre Versicherung erst mit dem Tag des Antragseingangs bei SWICA, und es wird gegebenenfalls ein Prämienzuschlag erhoben.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Italien, Österreich oder Frankreich gibt es die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht in der Schweiz von dieser befreien zu lassen. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden. Für in der Schweiz versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner gibt es dieses Optionsrecht zusätzlich bei Wohnsitz in Portugal sowie in Spanien (nur für schweizerische und spanische Staatsangehörige).
Bei einem Wechsel der Versicherung innerhalb der Schweiz benötigen wir keinen Arbeitsvertrag und keine Grenzgängerbewilligung, zudem kann SWICA für Sie kündigen. Hierzu benötigen wir dann zusätzlich das unterzeichnete Kündigungsformular.
Grundsätzlich sind Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen zusammen mit Ihnen in der Schweiz zu versichern, sofern – bei Kindern – der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist. Sollte der andere Elternteil im Wohnstaat erwerbstätig sein (unabhängig der Einkommenshöhe), ist für Ihre Kinder keine Versicherung bei SWICA gestattet. Wer zum Kreis der nichterwerbstätigen Familienangehörigen gehört, prüft und entscheidet die Krankenversicherung Ihres Wohnlandes.
Wohnen Sie in Dänemark, Liechtenstein, Portugal, Schweden, Spanien, Ungarn oder der UK, müssen Sie Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen im Wohnland versichern. Wohnen Sie in Finnland, kann Ihre Familie sich frei entscheiden.
Wohnen Sie in Frankreich, Italien oder Österreich, haben Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ein Optionsrecht zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz, dies allerdings nur zusammen mit Ihnen. Es müssen also alle Personen entweder in der Schweiz, oder im Wohnland versichert werden.
Wohnen Sie in Deutschland, haben Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ein von Ihnen getrenntes Optionsrecht (Sonderfall). Ihre Familie kann sich somit innerhalb von drei Monaten auf Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle befreien lassen, während Sie sich bei SWICA versichern.
Im Regelfall werden Grenzgängerinnen und Grenzgänger dem Sozialversicherungssystem nur eines Staates unterstellt. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern muss eine zuständige Institution prüfen, in welchem Staat die Sozialversicherungen durchzuführen sind. Wer für die Prüfung zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnland. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen hierzu.
Der Leistungsumfang in der Schweiz richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Einen Auszug aus dem Leistungskatalog finden Sie nachfolgend:
Leistungsübersicht Grenzgänger
Wenn Sie sich in der Schweiz behandeln lassen, senden Sie alle Rechnungen zur Abwicklung direkt an SWICA. Die Bezahlung der Rechnung muss direkt durch Sie erfolgen. Je nach Kanton rechnen verschiedene Leistungserbringer auch über Ihre SWICA-Versichertenkarte direkt mit uns ab.
Wichtig: Bei einem Leistungserbringer in der Schweiz (Arzt, Apotheke, Spital, etc.) legen Sie bitte ausschliesslich unsere SWICA-Karte vor.
Bei Leistungsbezug in der Schweiz werden sämtliche KVG-Leistungen unter Anrechnung der jährlichen Franchise von CHF 300.– und einem gesetzlichen Selbstbehalt von 10% des Rechnungsbetrages bis maximal CHF 700.– an Sie zurückerstattet. Es kann aber auch sein, dass der Leistungsbetrag direkt an den Leistungserbringer beglichen und die Kostenbeteiligung parallel bei Ihnen eingefordert wird.
Berechnungsbeispiel Franchise und Kostenbeteiligung
Im Rahmen eines vorübergehenden Auslandaufenthalts sind Sie auch bei medizinisch notwendigen Behandlungen innerhalb der EU/EFTA und UK sowie bei Notfällen weltweit versichert. Innerhalb der EU/EFTA und UK legen Sie bei Bedarf bitte die SWICA-Versichertenkarte vor, auf der Rückseite befindet sich nämlich die europäische Versichertenkarte. Bei Notfällen ausserhalb der EU/EFTA oder UK erstatten wir die Kosten bis zum maximal doppelten Betrag dessen, was wir in der Schweiz bezahlen würden.
Mit Wohnsitz im Ausland können bei SWICA leider keine Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Erweiterung Ihres Versicherungsschutzes an eine Versicherungsgesellschaft in Ihrem Wohnland.
Sind Sie bereits als Grenzgängerin oder Grenzgänger bei einer anderen Krankenversicherung in der Schweiz versichert (KVG), ist ein Wechsel zu SWICA zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres möglich.
Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel des Versicherers nur möglich ist, wenn beim aktuellen Versicherer keine Prämienausstände bestehen. Die genannten Fristen gelten analog, wenn Sie von SWICA zu einem Mitbewerber wechseln wollen. Ihre Kündigung gilt als rechtzeitig eingegangen, sofern sie am letzten Arbeitstag vor den genannten Kündigungsfristen und innerhalb der Geschäftszeiten bei SWICA eingegangen ist.
Mit der Verlegung Ihres Wohnsitzes in die Schweiz muss Ihre Versicherungsdeckung zwingend angepasst werden, hierzu gewähren wir ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Ab Einreisedatum haben Sie drei Monate Zeit, Ihr Modell bei SWICA entsprechend dem Schweizer Wohnsitz rückwirkend anzupassen (ggf. alternatives Versicherungsmodell, ggf. höhere Franchise), oder rückwirkend zum Zeitpunkt Ihrer Wohnsitzverlegung zu einem Mitbewerber zu wechseln.
Nach Ablauf von drei Monaten gelten für einen Wechsel zu einem Mitbewerber die ordentlichen Kündigungsfristen, zudem dürfen wir Ihre Versicherungsdeckung nicht mehr rückwirkend anpassen (kein alternatives Versicherungsmodell, keine höhere Franchise).
Mit eBill bezahlen Sie Ihre Rechnungen einfach und bequem. Sie prüfen Ihre Rechnung in Ihrem E-Banking/E-Finance und geben die Bezahlung ganz einfach mit zwei Klicks frei. Auf Wunsch können Sie zudem eine automatische Rechnungsfreigabe bis zu einem bestimmten Rechnungstotal einrichten.
So registrieren Sie sich für eBill-Rechnungen von SWICA
Bitte beachten Sie:
Alternativ zu eBill können Sie Ihre Prämienrechnungen auch via Lastschriftverfahren oder Debit Direct von der PostFinance bezahlen. Der Rechnungsbetrag wird am Fälligkeitsdatum direkt Ihrem Konto belastet. Füllen Sie bitte für die Einrichtung eines Abbuchungsauftrages das Antragsformular aus und senden Sie es unterzeichnet und im Original an Ihre Bank. Sollten Sie ein Konto bei PostFinance haben, ist es ausreichend, dass Sie das Formular an uns zustellen. Bis zur Freigabe der Belastungsermächtigung durch Ihre Bank stellen wir Ihnen zur Begleichung der Prämien und Kostenbeteiligungen Einzahlungsscheine zu.
Bitte beachten Sie:
SWICA versendet Rechnungen mit einem QR-Code. Dieser beinhaltet alle für die Zahlung relevanten Informationen. Die fristgerechte Zahlung müssen Sie bei Erhalt jeweils aktiv vornehmen.
Hinweis zu Zahlungen aus dem Ausland
Bei Zahlungen aus dem Ausland funktioniert die auf der Prämienrechnung aufgedruckte QR-IBAN nicht. Verwenden Sie bitte die oberhalb der QR-Rechnung angegebenen Zahlungsinformationen.
Alternativ können Zahlungen aus dem Ausland auch unter Angabe der Versicherten- und Abrechnungsnummer auf das folgende Konto getätigt werden:
Wichtig zu wissen: Die Überweisung muss dem exakten Betrag in Schweizer Franken entsprechen. Gebühren für eine Überweisung in Fremdwährung müssten Sie selbst tragen.