Psychotherpeuten Informationen Krankenversicherung SWICA

Infopoint für Psychotherapeuten

Mit der Aufnahme der psychologischen Psychotherapie in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) per 1. Juli 2022 hat der Gesetzgeber den Zugang für qualitätsgeprüfte, bezahlbare, psychotherapeutische Leistungen für alle Versicherten erleichtert.

SWICA setzt sich für Ihre Versicherten mit psychischen Problemen ein, damit sie einen einfachen und schnellen Zugang zur Psychotherapie bei qualifizierten Therapeutinnen und Therapeuten erhalten. Ein solcher Zugang soll sowohl über die Grund- als auch über die Zusatzversicherung möglich sein.

Häufige Fragen zur Grundversicherung

Leistungen der psychologischen Psychotherapie werden aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet, wenn Sie als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und zur Abrechnung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) berechtigt sind.
Nein, es können keine Leistungen aus der Zusatzversicherung vergütet werden, wenn eine KVG-Zulassung vorliegt.
Da die psychologische Psychotherapie ab dem 1. Juli 2022 eine KVG-Pflichtleistung ist, entfallen ab diesem Moment die Leistungen aus den Zusatzversicherungen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG (Tarifschutz) dürfen keine über die gültigen KVG-Tarife hinausgehenden Leistungen verrechnet werden. Leistungen der psychologischen Psychotherapie können nur aus der Zusatzversicherung vergütet werden, wenn keine KVG-Zulassung vorliegt oder gemäss KVG Art. 44 Abs. 2 Leistungen nach dem Gesetz (KVG) abgelehnt werden.
Die Leistungen der Psychologischen Psychotherapie werden gemäss Tarif 581 vergütet.
SWICA vergütet Leistungen von Personen in Weiterbildung, die in einer ambulanten Organisation der psychologischen Psychotherapie oder in einem Spital erbracht werden. Ambulante Organisationen der psychologischen Psychotherapie sowie Spitäler können auch Fachpersonen in Weiterbildung oder solche, die die klinische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit erlangen müssen, beschäftigen.
Für Unterstützung zur Beantragung der KVG-Zulassung bzw. ZSR-Nummer wenden Sie sich bitte direkt an SASIS oder Ihren Verband.
Ja. Gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung Art. 11b ist eine ärztliche Verordnung notwendig, damit die Leistungen über die Grundversicherung abgerechnet werden können.

Häufige Fragen zur Zusatzversicherung

  • Eidg. anerkannte Psychotherapeutin / Eidg. anerkannter Physchotherapeut
  • Gemäss KVG Art. 36 keine Zulassung zur Grundversicherung
  • SASIS-Zahlstellennummer für Psychotherapie VVG 

Wichtig: die Anerkennung durch SWICA ist persönlich und nicht übertragbar. Die Leistungen sind nicht delegierbar. Alle über die eigene Anerkennung verrechneten Leistungen müssen durch die registrierte bzw. anerkannte Person erbracht worden sein.

  • Voraussetzung für eine Anerkennung durch SWICA im Rahmen der Psychotherapie VVG ist der Besitz einer ZSR-Nummer für Psychotherapie VVG.
  • Die ZSR-Nummer für die Zusatzversicherung können Sie direkt bei SASIS beantragen. Details sind im Merkblatt «Psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen» zu finden.
  • Sobald die Anerkennung mittels ZSR-Nummer für Psychotherapie VVG vorliegt, sind keine weiteren Schritte notwendig. SWICA erhält von SASIS regelmässig die aktuellen Daten. Allfällige Namens- oder Adressänderungen sollten den Registrierungsstellen direkt gemeldet werden.
  • SWICA vergibt keine ZSR-Nummern
Im Rahmen der Übergangsfrist können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche bereits SWICA-anerkannte Psychotherapeutin oder SWICA-anerkannter Psychotherapeut sind, bis am 30. Juni 2024 ohne ZSR-Nummer für Psychotherapie VVG abrechnen. Ab 1. Juli 2024 verfällt die SWICA-Anerkennung ohne gültige ZSR-Nummer für Psychotherapie VVG.
Eine Neuaufnahme auf der SWICA-Liste anerkannter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist nur mittels ZSR-Nummer für Psychotherapie VVG möglich.

Eine Kostenbeteiligung aus der Zusatzversicherung an psychotherapeutischen Behandlungen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Ärztliche Anordnung
  • Leistungserbringung durch SWICA-anerkannte Psychotherapeutin bzw. SWICA anerkannter Psychotherapeut
  • Behandlung entspricht den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW)

Abrechnungen für Leistungen der Psychotherapie aus den Zusatzversicherungen müssen mittels Software-Programm oder mit dem SWICA-Rechnungsformular erstellt werden. Zusätzlich müssen folgende Angaben auf der Rechnung vorhanden sein:

  • SWICA-Tarif: 20S
  • SWICA-Tarifziffer: 20010
  • Tarifbezeichnung: Psychotherapie VVG - Einzelbehandlung
Bitte verwenden Sie für die Abrechnung via Zusatzversicherung diese Vorlage:

Rechnungsvorlage Psychotherapie VVG
  • COMPLETA TOP / COMPLETA FORTE: 90 Prozent der Kosten, bis höchstens 50 Franken pro Sitzung für maximal 60 Sitzungen pro Kalenderjahr
  • OPTIMA: zusätzlich 25 Franken pro Sitzung für maximal 60 Sitzungen pro Kalenderjahr
Ja, eine ärztliche Verordnung ist zur Abrechnung aus den Zusatzversicherungen notwendig.

Kontaktformular

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