Informationen zu Interessenkonflikten von SWICA

 

1. Allgemeines

Die SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA-Gruppe, nachfolgend SWICA) trifft angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Versicherungsdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Versicherungsnehmenden durch Interessenkonflikte auszuschliessen. Kann eine solche Benachteiligung der Versicherungsnehmenden nicht ausgeschlossen werden, so ist dies vor Abschluss des Versicherungsvertrags offenzulegen.

SWICA ist daher bestrebt, ihre Geschäftstätigkeit so zu gestalten, dass sie mit möglichen Interessenkonflikten stets im Einklang mit den rechtlichen und regulatorischen Bestimmungen sowie auf Grundlage der Verhaltensregeln gemäss internem SWICA-Verhaltenskodex umgeht. Entsprechend setzt SWICA alles daran, Interessenkonflikte zu erkennen und wo möglich, zu vermeiden. Sind sie unvermeidbar, macht SWICA dies transparent und legt sie offen.

Nachstehend werden Sie über den Umgang bei SWICA mit Interessenkonflikten und über bestimmte Massnahmen dazu informiert.

2. Arten von Interessenkonflikten

Interessenkonflikte können in vielen Konstellationen auftreten, so etwa zwischen:

  • SWICA und ihren Kunden;
  • SWICA und ihren Mitarbeitenden;
  • unterschiedlichen Abteilungen innerhalb von SWICA; oder
  • SWICA und Dritten, mit denen SWICA eine vertragliche Beziehung unterhält.

Verschiedene Situationen bergen potenzielle Interessenkonflikte und können somit bei unterschiedlichen Dienstleistungen entstehen, beispielsweise:

  • Beim Erhalt von Entschädigungen durch Dritte (z.B. beim Vertrieb von Fremdprodukten);
  • bei der Gewährung von Entschädigungen an Dritte (z.B. Vermittler);
  • bei leistungsbasierten Vergütungen von Mitarbeitenden;
  • bei Mitarbeitenden, die von Kunden oder Lieferanten Geschenke und/oder Einladungen zu Veranstaltungen annehmen;
  • bei persönlichen Beziehungen zwischen Mitarbeitenden und ihren verbundenen Personen (z.B. Kunden, Lieferanten etc.);
  • bei weiteren Tätigkeiten von Mitarbeitenden (z.B. Nebenbeschäftigungen, Einsitz in Verwaltungsräten, Verbänden und anderen Gremien); oder
  • bei Mitarbeitenden, die privat Beteiligungen an einem anderen Krankenversicherer oder einem Vermittler halten.

3. Umgang von SWICA mit Interessenkonflikten

SWICA trifft alle angemessenen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte so früh wie möglich zu erkennen und wenn immer möglich zu vermeiden bzw. zu minimieren, da es nicht immer möglich ist, sie grundsätzlich auszuschliessen.

In diesem Kontext hat SWICA organisatorische Massnahmen und Prozesse zur Identifikation und Bewältigung von potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikten etabliert, wobei mögliche Interessenkonflikte aufgrund nachstehender Ausführungen bereits auf ein Mass beschränkt werden, dass sie keine konkreten Auswirkungen auf den einzelnen Kunden haben. Können Interessenkonflikte nicht gänzlich vermieden werden, stehen SWICA Verfahren und Kontrollen zur Minimierung solcher Konflikte zur Verfügung.

Für bestimmte Arten von Interessenkonflikten wurden nachstehende spezifischen Massnahmen und Vorkehrungen getroffen:

Informationsbarrieren
SWICA betreibt ein Regelwerk mit Mindeststandards zur Sicherstellung des korrekten Umgangs mit vertraulichen Informationen. Der Zugang zu solchen Informationen erfolgt dabei nach dem sogenannten «Neet to know-Prinzip», wonach nur solche Personen Zugriff erhalten, die ein berechtigtes Interesse ausweisen können.

Entschädigungen von Dritten und an Dritte
SWICA kann bei der Erbringung von Versicherungsdienstleistungen unter Umständen Vertriebsentschädigungen oder andere geldwerte Leistungen erhalten oder entrichten. Dabei orientiert sich SWICA an den Vorgaben des Verbands der Versicherungsbroker («SIBA») bzw. gemäss Branchenvereinbarung Vermittler («BVV»).

Vergütungen
Leistungsbasierte Vergütungen können das Verhalten von Mitarbeitenden beeinflussen. SWICA stellt mit einer angemessenen Lohnpolitik sicher, dass falsche Anreize für die Mitarbeitenden vermieden und damit unverantwortliches Handeln und Verstösse gegen interne und externe Regeln verhindert werden.

Geschenke, Einladungen und andere Vorteile
Interessenkonflikte können ferner auftreten, wenn Mitarbeitende von SWICA etwaige Vorteile gewähren oder entgegennehmen. Für solche Situationen gibt SWICA klare Handlungsanweisungen vor. Gänzlich untersagt ist die Gewährung und Entgegennahme von Vorteilen für gesetz- oder pflichtwidriges Verhalten bzw. zur unangemessenen Beziehungspflege. Darüber hinaus werden Fälle von Bestechung und Korruption konsequent untersucht und sanktioniert.

Ausserbetriebliche Tätigkeiten
SWICA verfügt über Prozesse, um Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit ausserbetrieblichen Tätigkeiten (z.B. Nebenbeschäftigungen, Einsitz in Verwaltungsräten, Verbänden und anderen Gremien) entstehen können, systematisch zu erkennen, zu regeln oder gänzlich zu vermeiden.

Beschaffungswesen
Schliesslich können auch bei Geschäften zwischen SWICA und ihren Lieferantinnen und Lieferanten mögliche Interessenkonflikte entstehen. Auch in diesem Bereich verfügt SWICA über Regeln und Prozesse, welche eine Handhabung diesbezüglicher Konflikte gewährleisten.

Interessenkonflikte, die sich nicht vermeiden lassen und die zum Nachteil unserer Versicherten bestehen, werden von SWICA gegenüber den betroffenen Personen offengelegt. Eine solche Offenlegung kann persönlich, in Verträgen bzw. Vertragsbedingungen, Produkteinformationen oder auf der Webseite der SWICA (www.swica.ch) erfolgen.

4. Zusätzliche Massnahmen von SWICA

Eine integre und ethisch einwandfreie Compliance-Kultur innerhalb SWICA ist für einen korrekten Umgang mit Interessenkonflikten von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund verfügt SWICA eine entsprechende Abteilung, welche sicherstellt, dass sämtliche Mitarbeitenden über den korrekten Umgang mit solchen Konflikten informiert und geschult werden.

Dabei steht die Abteilung den Mitarbeitenden stets unterstützend zur Seite und dokumentiert sämtliche erkannten Interessenkonflikte inklusive Massnahmen und Entscheide.

5. Verstösse und Sanktionsmassnahmen

Gestützt auf den SWICA-Verhaltenskodex kann die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in diesen Informationen beschriebenen Vorgaben zu Sanktionsmassnahmen (Verwarnung bis hin zur Entlassung) gegen betroffene Mitarbeitende führen. Die Verhängung von Sanktionen und deren Umfang bemisst sich nach der Häufigkeit und Schwere eines Verstosses. Darüber hinaus haben fehlbare Mitarbeitende im Rahmen von aufsichts- oder zivilrechtlichen Massnahmen gegen SWICA mit Schadenersatzforderungen, Bussen oder anderen Strafen zu rechnen.


Winterthur, im November 2023