Allgemein
SWICA beteiligt sich an den Kosten von Leistungen im Bereich der Gesundheitsförderung, wenn es sich um ein SWICA-anerkanntes Gesundheitsangebot handelt und es von einem SWICA-anerkannten Partner oder Anbieter durchgeführt wird.

SWICA unterstützt folgende Vorsorgearten:

  • Bewegung
  • Ernährung
  • Wohlbefindens
  • Präventive Massnahmen

Aus der Zusatzversicherung COMPLETA FORTE übernimmt SWICA 90 Prozent der Kosten bis 500 Franken pro Kalenderjahr (max. 300 Franken pro Vorsorgeart).

Aus der Zusatzversicherung COMPLETA PRAEVENTA übernimmt SWICA 50 Prozent der Kosten bis 500 Franken pro Kalenderjahr (max. 300 Franken pro Vorsorgeart).

Aus der Zusatzversicherung OPTIMA übernimmt SWICA zusätzlich 90 Prozent der Kosten (bis 300 Franken pro Kalenderjahr).

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch SWICA sind je nach Vorsorgeart und Angebot unterschiedlich. Nachfolgend sind Voraussetzungen für eine SWICA-Anerkennung für die Vorsorgeart Bewegung nach Angebotsarten aufgelistet.

Bewegung
Fitnesscenter:
Voraussetzungen ist die Anbieterzertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, Fit-Safe, EMSSafe oder Fitnessguide:
www.fitness-guide.ch
www.qualitop.ch
www.qtb-qualität.ch

Fitnesskurse:
Voraussetzung ist die Anbieterzertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, CourseActive, Fitnessguide oder die Mitgliedschaft beim Schweizer Personal Training Verband (SPTV) (inkl. Beitritt zur Anschlussvereinbarung mit SWICA). Unter Fitnesskursen verstehen wir Aerobic, Crossfit, Funktionales Training, Nordic Walking etc.

Schwimmen:
Voraussetzung ist das aquality-Label an Swimsports, das Qualitätslabel von Swiss Aquatics oder eine Zertifizierung nach den Kriterien von Qualitop oder CourseActive für Aquatraining.

Personal Training:
Voraussetzungen ist die Anbieterzertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, CourseActive oder Fitnessguide für Fitnesskurse, eine Aktivmitgleidschaft bei BGB Schweiz oder die Mitgliedschaft beim Schweizer Personal Training Verband (SPTV) (inkl. Beitritt zur Anschlussvereinbarung mit SWICA).

Sportförderung:
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in den FAQ unter Punkt 4 aufgeführt.

Falls eine anerkannte Ausbildung zum Physiotherapeuten gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG besteht, sind für Bewegungs- und Fitnesskurse (ausser für Bewegungsangebote im Wasser) keine weiteren Anerkennungsbedingungen notwendig. Nur SWICA-anerkannte Anbieterinnen und Anbieter werden auf dem SWICA-Kursleiterverzeichnis aufgeführt.

Physiotherapeuten sind generell für SWICA-anerkannte Bewegungsangebote anerkannt. Ausnahme sind Bewegungsangebote im Wasser. Falls Sie namentlich von SWICA als Kursleiter für Bewegungsangebote auf unserer Webseite aufgeführt und empfohlen werden möchten, ist eine Anbieterzertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, CourseActive, Fitnessguide oder die Aktivmitgliedschaft bei BGB Schweiz bzw. dem Schweizerischen Personal-Trainer-Verband (SPTV) mit Anschlussvereinbarung notwendig. Eine Kostenübernahme ist auch ohne namentliche Nennung / Empfehlung gewährleistet.

Sport ist ein wichtiger Bestandteil einer umfassenden Bewegungsförderung. Daher beteiligt sich SWICA an folgenden Sportverbänden mit Pauschalbeiträgen gemäss besonderen Vereinbarungen:

  • IG Kletteranlagen
  • Loipen Schweiz
  • Migros Golfpark
  • Schweizerischer Turnverband STV
  • Swiss Tennis
  • TanzVereinigung Schweiz TVS

Weitere Informationen finden Sie auch unter: swica.ch/sportverbaende

Voraussetzungen für eine SWICA-Anerkennung ist die Mitgliedschaft bei IG Kletteranlagen inkl. entsprechendem Anschlussvertrag mit SWICA. Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme an folgende E-Mail Adresse: gesundheitsfoerderung@swica.ch. Weitere Informationen finden Sie unter: www.swica.ch/de/igka
Voraussetzungen für eine Rückerstattung ist die Mitgliedschaft bei Migros Golfpark und der Inhaberschaft einer Migros GolfCard oder der ASG Golf Card. Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme an folgende E-Mail Adresse: gesundheitsfoerderung@swica.ch. Weitere Informationen finden Sie unter www.swica.ch/de/golfpark
Voraussetzungen für eine Rückerstattung ist die Mitgliedschaft beim Schweizerischen Turnverband STV. Nur die Turnverbände sind SWICA-anerkannt, für Leistungszentren gilt dies nicht. Weitere Informationen finden Sie unter: www.swica.ch/de/stv
Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Mitgliedschaft bei Swiss Tennis. Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.swica.ch/de/swisstennis

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Mitgliedschaft bei der TanzVereinigung Schweiz TVS als Tanzschule oder eine Zertifizierung nach FitnessGuide, Qualitop oder Qualicert für ein Bewegungsangebot.

Bitte beachten Sie, dass SWICA ihren Versicherten ausschliesslich TVS Mitglieder empfiehlt und nur diese im Tanzschulverzeichnis aufgeführt sind. Weitere Informationen finden Sie unter: www.swica.ch/de/tvs


Die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch SWICA sind je nach Vorsorgeart und Angebot unterschiedlich. Nachfolgend sind Voraussetzungen für eine SWICA-Anerkennung für die Vorsorgeart Ernährung aufgelistet.

Ernährung
Voraussetzung für die Kostenübernahme von Ernährungstherapien sowie Angeboten für ein nachhaltig gesundes Ernährungsverhalten ist eine anerkannte Ausbildung zur Ernährungsberater/in gemäss den Grundlagen des Krankenversicherungsgesetzes KVG oder eine SWICA Anerkennung als Ernährungstherapeutin.
Für die Gesundheitsangebote Beckenbodengymnastik, Geburtsvorbereitung, Rückbildungsgymnastik und Schwangerschaftsgymnastik ist für die Anerkennung die «Birthcare»-Zertifizierung bei BGB-Schweiz oder eine entsprechende Zertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, CourseActive oder Fitnessguide notwendig.

Falls eine anerkannte Ausbildung zur Hebamme gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG besteht, gibt es keine weiteren Anerkennungsbedingungen. Falls eine Auflistung in unserem Kursleiterverzeichnis gewünscht wird, ist eine der oben aufgeführten Anerkennungen notwendig.
Hebammen sind im Rahmen der SWICA-anerkannten Geburtsvorbereitung, Begleitung und Nachbetreuung generell anerkannt. Falls Sie namentlich von SWICA als Anbieter auf unserer Website aufgeführt und empfohlen werden möchten, ist die «Birthcare»-Zertifizierung bei BGB Schweiz oder eine entsprechende Zertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, CourseActive oder Fitnessguide notwendig. Eine Kostenübernahme ist auch ohne namentliche Nennung / Empfehlung gewährleistet.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch SWICA sind je nach Vorsorgeart und Angebot unterschiedlich. Nachfolgend sind Voraussetzungen für eine SWICA-Anerkennung für die Vorsorgeart Wohlbefinden aufgelistet.

Wohlbefinden
Für die Gesundheitsangebote gemäss Gesundheitsvorsorgeliste sind grundsätzlich keine Voraussetzungen für eine SWICA-Anerkennung notwendig.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch SWICA sind je nach Vorsorgeart und Angebot unterschiedlich. Nachfolgend sind Voraussetzungen für eine SWICA-Anerkennung für die Vorsorgeart Präventionskurse aufgelistet.


Präventionskurse

ABS Analytische Biomechanik und Behandlungskonzept nach R. Sohier
Voraussetzung für die SWICA Anerkennung ist die Ausbildung zum ABS Präventiv-Coach

Achtsamkeitstraining
Voraussetzungen für die SWICA-Anerkennung ist die Mitgliedschaft beim MBSR-Verband Schweiz oder bei TLEX

Asthmaberatung
Die aha!-Kurse des Allergiezentrums Schweiz sind von SWICA anerkannt.

Atemtherapie bei Atemwegserkrankungen
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Ausbildung als Physiotherapeut gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG oder die Anerkennung als SWICA-Therapeut für die Methode Atemtherapie. Wie Sie ein SWICA-anerkannter Therapeut werden, erfahren Sie in unserem Infopoint für Therapeuten.

Augentraining / Visualtraining
SWICA-anerkannt für diese Methode sind Optiker, Optometristen, Orthoptisten oder Augenärzte.

Bechterew-Turnen
Voraussetzungen für die SWICA-Anerkennung ist die Mitgliedschaft bei der schweizerischen Vereinigung Morbus Bechterew oder die Zertifizierung als anerkannter Physiotherapeuten gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG.

Entwöhnung von Suchtmitteln (gilt für psychoaktive Substanzen wie Alkohol, Tabak, Drogen oder Medikamente)
SWICA stellt keine besonderen Voraussetzungen an den Leistungserbringer.

Gedächtnistraining bei Demenz
SWICA stellt keine besonderen Voraussetzungen an den Leistungserbringer.

Herztraining
Alle Bewegungsmassnahmen der www.swissheartgroups.ch sind SWICA anerkannt.

Krebssportgruppen
SWICA stellt keine besonderen Voraussetzungen an den Leistungserbringer.

Osteoporose-Turnen
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Aktivmitgliedschaft beim BGB Schweiz.

Prädiabetesprogramm
Die Ernährungsspezialisten von Oviva und mycoach sind SWICA-anerkannt.

Rheumaschwimmen
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Mitgliedschaft beim nationalen Kursangebot der Rheumaliga.

Rückenschule / Haltungsgymnastik
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Ausbildung als Physiotherapeut gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG oder die Anbieterzertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, CourseActive oder Fitnessguide.

Spiraldynamik
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Mitgliedschaft beim Spiraldynamikverband.

Sturzpräventionskurse
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist eine Zertifizierung als anerkannter Physiotherapeut gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG oder die Aktivmitgliedschaft beim BGB Schweiz mit entsprechender Qualifikation. Auch die Kurse der Rheumaliga Schweiz und von Pro Senectute sind SWICA-anerkannt

Umgang mit chronischen Schmerzen
Kurse für den Umgang mit chronischen Schmerzen, welche von der Vereinigung Schweizer Schmerzpatienten angeboten werden, sind SWICA-anerkannt.

 

Professionelles Verhalten
Die Berufsausübung findet nach den eigenen Kompetenzen, der Berufsordnung und der ethischen Richtlinien sowie der branchenüblichen Regelungen statt.

Transparente Rechnungsstellung
Alle erbrachten Leistungen werden transparent in Rechnung gestellt.

Zusammenarbeit mit SWICA
SWICA setzt eine hohe Leistungsqualität, fachliche Kompetenz sowie Professionalität im Umgang mit Kunden/Patienten wie auch gegenüber SWICA voraus. SWICA behält sich vor, die Partnerschaft mit einem Gesundheitsanbieter aufzulösen, ungeachtet einer Zertifizierung oder Mitgliedschaft bei einem Partnerverband.
Damit der Versicherte von den Beiträgen profitieren kann, muss er eine entsprechende Angebotsbestätigung (z. B. Kursausweise, Rechnungen, Quittungen
etc.) einreichen.
Namens- oder Adressänderungen melden Sie bitte direkt den Zertifizierungsstellen bzw. bei den entsprechenden Partnerverbänden. So stellen Sie sicher, dass die Änderung bei allen angeschlossenen Versicherern und allenfalls dem Zahlstellen-Register (ZSR) eingeht.
Gesundheitsfördernde Massnahmen werden bezahlt, wenn der Anbieter von SWICA für das entsprechende Angebot anerkannt ist.

Es gibt verschiedene Gründe, wieso keine Kostenbeteiligung übernommen wird:

  • Der betroffene Kunde verfügte zum Zeitpunkt der Behandlung über keine Zusatzversicherung für gesundheitsfördernde Behandlungen (COMPELTA PRAEVENTA und/oder OPTIMA).
  • Der versicherte Betrag ist bereits durch die Nutzung von anderen Angeboten ausgeschöpft.
  • Der betroffene Kunde hat eine Leistungssperre bei SWICA (unbezahlte Rechnungen).
Grundsätzlich beteiligen wir uns an Jahres- und Halbjahresabonnementen von Fitnesscentern. Bei Kursangeboten gibt es keine Mindestlaufzeit.
SWICA bietet eine automatische Rückerstattung der Fitnessbeiträge an Kunden an. Für die Rechnungsstellung muss der Tarif 595 angewendet werden und die Übermittlung findet mittels geeigneter Software über Medidata oder Medidoc als elektronischen TiersPayant (eTP) statt.

SWICA erwartet von den Anbietern Gesundheitsförderung für Bewegungsangebote eine Nulltolleranz bei Substanzenmissbrauch. Das setzt ein Bewusstsein für das Risiko von Substanzenmissbrauch im eigenen Betrieb und adäquate Massnahmen zur Bekämpfung von Subsanzenmissbrauch voraus. Bei Verdacht auf entsprechenden Missbrauch muss konsequent gehandelt werden.

SWICA erwartet eine hohe Qualität in der Betreuung und ein professionelles Verhalten. Unter professionellem Verhalten versteht SWICA nicht nur die fachliche Kompetenz, sondern auch die Haltung des Fitnessanbieters in der Gestaltung der Kundenbeziehung und der Partnerschaft mit SWICA.

Wenn die Erwartungen von SWICA nicht erfüllt werden, behält sich SWICA vor, die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Fitnesscenter aufzulösen, ungeachtet einer Zertifizierung.

Falls Sie namentlich von SWICA als Yoga Anbieter aufgeführt und empfohlen werden möchten, ist eine Mitgliedschaft bei «Yoga Schweiz» www.yoga.ch oder eine Mitgliedschaft beim Schweizerischen Yogaverband www.swissyoga.ch unter Berücksichtigung der entsprechenden Qualitätskriterien Voraussetzung. Eine Kostenübernahme ist auch ohne namentliche Nennung / Empfehlung gewährleistet.
Falls Sie namentlich von SWICA als Kursleiter für Autogenes Training aufgeführt und empfohlen werden möchten, ist eine Anbieterzertifizierung nach Kriterien von Qualitop Voraussetzung. Auch die Registrierung bei EMR oder ASCA als Therapeut für Autogenes Training führt automatisch zum Eintrag im Kursleiterverzeichnis. Eine Kostenübernahme ist auch ohne namentliche Nennung / Empfehlung gewährleistet.
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung als Personal Health Coach (SalutaCoach) ist die Registrierung bei EMR für die Methode «Personal Health Coach».