Schwangerschaftsabbruch: Kassensturz vom 21. Mai 2019

Der Kassensturz vertritt den Standpunkt, dass ein Schwangerschaftsabbruch eine Pflichtleistung der Grundversicherung darstellt, bei der keine Kostenbeteiligung für die Versicherten anfällt. Für SWICA entspricht eine Befreiung von der Kostenbeteiligung bei einem Schwangerschaftsabbruch nicht den gültigen Gesetzesvorschriften.
In der Sendung vom 21. Mai 2019 vertritt der Kassensturz den Standpunkt, dass ein strafloser Schwangerschaftsabbruch eine Pflichtleistung der Grundversiche-rung darstellt, bei der nicht bloss die Kosten des Eingriffs von der obligatori-schen Krankenversicherung übernommen werden, sondern auch keine Kosten-beteiligung in Form von Franchise und Selbstbehalt für die Versicherten anfallen sollen.

SWICA vertritt den Standpunkt, dass es sich beim straflosen Abbruch der Schwangerschaft nach der geltendem Gesetzgebung um eine Pflichtleistung der Grundversicherung handelt, bei der Franchise und Selbstbehalt von den Versi-cherten zu übernehmen sind, wie dies im Grundsatz bei allen Krankheitsbehand-lungen der Fall ist. SWICA argumentiert damit im Einklang mit dem Branchen-verband santésuisse und renommierten Juristen, deren Argumente im Beitrag weitgehend ausser Acht gelassen werden. Einer davon ist der langjährige ehe-malige Krankenversicherungsombudsmann Gebhard Eugster, Autor des Werks «Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG».

Nach heutiger Gesetzgebung gilt, dass gemäss Art. 64 Abs. 7 KVG alle Leistun-gen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft von der Kostenbeteiligung befreit sind, wenn es sich um Leistungen nach Art 29 KVG, Abs. 2 und um Leistungen nach Art. 25 und 25a KVG (allgemeine Leis-tungen bei Krankheit sowie Pflegeleistungen bei Unfall) handelt. Davon ausge-nommen sind die Artikel Art. 27 KVG (Geburtsgebrechen), Art. 28 KVG (Un-fälle) und Art. 30 KVG (Schwangerschaftsabbruch).

Ein Informationsschreiben des Bundesamts für Gesundheit (BAG), das eine an-dere Auslegung der aktuellen gültigen Gesetzgebung anregt, ist eine unzulässige Rechtsfortbildung, die einer Behörde nicht zusteht.

SWICA hat volles Verständnis dafür, dass es für eine werdende Mutter ein be-lastender Entscheid ist, eine Schwangerschaft abzubrechen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kostenbeteiligung gemäss heutiger Gesetzgebung ge-schuldet ist. Ein Verzicht auf die Kostenbeteiligung ist unzulässig und hätte un-gerechtfertigte Mehrkosten für alle Grundversicherten zur Folge.

SWICA stellt sich nicht gegen Gesetzesänderungen; diese können aber aus-schliesslich vom Parlament beschlossen werden.
Die SWICA Gesundheitsorganisation ist mit rund 1,5 Mio. Versicherten und 27'000 Unternehmenskunden eine der führenden Kranken- und Unfallversicherungen der Schweiz mit einem Prämienvolumen von 4,6 Mrd. Franken. Das Angebot richtet sich an Privatkunden sowie Unternehmen und bietet umfassenden Versicherungsschutz für Heilungskosten und Lohnausfall bei Krankheit und Unfall. SWICA ist ein Gesundheitspartner, der mit überdurchschnittlicher Servicequalität auf ein qualitativ hochwertiges Dienstleistungsangebot setzt. SWICA hat ihren Hauptsitz in Winterthur und ist in der ganzen Schweiz tätig.

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Oliver Steimann
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