Als Partner von GastroSuisse bieten wir Ihnen erstklassige Versicherungslösungen rund um Krankheit und Unfall, die speziell auf die Bedürfnisse von Gastronomiebetrieben abgestimmt sind. Dank der Kooperation mit GastroSocial unterstützen unsere Branchenprofis Sie zudem beim AHV-Anschluss, bei Fragen zur beruflichen Vorsorge sowie bei der GastroSuisse-Mitgliedschaft.
Erkrankt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin oder ist er bzw. sie infolge eines Unfalls, Militär- oder Zivildienstes oder Mutterschaft arbeitsunfähig, sind Gastronomiebetriebe gemäss Artikel 22 zur Fortzahlung des vertraglich vereinbarten Lohnes verpflichtet. Dieser Anspruch gilt bei unverschuldeter Verhinderung und richtet sich nach Artikel 324a OR sowie nach der Berner Skala.
Gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) sind Gastronomiebetriebe zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung (KTG) verpflichtet. Mit einer KTG übertragen Arbeitgeber das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an SWICA.
Je nach Länge der gewählten Wartefrist können Gastronomen selbst bestimmen, wie lange sie den Lohn eines erkrankten Mitarbeitenden selber zahlen möchten und ab wann die Leistung der KTG-Versicherung eintritt. Je länger die Wartefrist, desto tiefer sind die Prämien, welche zur Hälfte dem Mitarbeiter vom Lohn abgezogen werden können. Gemäss L-GAV darf die Aufschubzeit, während der 88 Prozent des AHV-Jahresbruttolohnes zu bezahlen sind, maximal 60 Tage dauern.
In Kooperation mit GastroSuisse bietet SWICA eine L-GAV-konforme KTG-Versicherung.
Die obligatorische Unfallversicherung deckt Kosten für Spital- und Heilungskosten sowie den Lohnausfall ab dem dritten Tag. Arbeitet ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mehr als acht Stunden pro Woche im selben Betrieb, gilt die Unfallversicherung sowohl für Berufs- als auch für Nichtberufsunfälle, ansonsten nur für Berufsunfälle.
Die obligatorische Unfallversicherung übernimmt zudem Kostenvergütungen , beispielsweise für Hilfsmittel, Reise-, Transport- und Rettungskosten, Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie für Integritäts- und Hilflosenentschädigungen.
Auch Selbstständigerwerbende können eine freiwillige Unfallversicherung abschliessen. Es gelten dieselben Leistungen wie in der obligatorischen Unfallversicherung.
Gastronomiebetriebe sind gesetzlich verpflichtet, eine Unfallversicherung für alle Mitarbeitende abzuschliessen. Selbständigerwerbende können sich freiwillig mitversichern.
Die obligatorische Unfallversicherung setzt sich aus der Berufsunfall (BU) und der NBU (Nichtberufsunfallversicherung) zusammen.
Die BU deckt Unfälle während der Arbeitszeit sowie auf dem direkten Arbeitsweg. Die Prämie wird vollständig vom Arbeitgeber getragen.
Die NBU versichert Unfälle in der Freizeit. Die Prämie dafür wird in der Regel vom Arbeitnehmer getragen und diesem direkt vom Lohn abgezogen.
In Kooperation mit GastroSuisse bietet SWICA eine L-GAV-konforme Unfallversicherung.
Als Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung (UVG) können mit der Unfallzusatzversicherung UVGZ weitere Leistungen versichert werden:
Gleichzeitig steigern Unternehmen mit der UVGZ-Versicherung von SWICA ihre Attraktivität als Arbeitgeber. Denn auch Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen, deren wöchentliche Arbeitszeit bei keinem Arbeitgeber acht Stunden beträgt, sind für den vollen Lohnausfall bei Nichtberufsunfall versichert.
Für Gastronomiebetriebe in der Schweiz sind die KTG (Krankentaggeldversicherung) und die UVG (Unfallversicherung) zentrale Sozialversicherungen. Beide sind in der Gastronomie obligatorisch (KTG gemäss L-GAV, UVG gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung).
Sie unterscheiden sich jedoch klar in Zweck, Pflicht und Leistungen. Während die KTG-Versicherung den Lohnausfall bei Krankheit deckt, schützt die UVG-Versicherung vor den Risiken eines Ausfalls bei einem Unfall.
Da die Gastronomiebranche dem L-GAV (Landes-Gesamtarbeitsvertrag der Gastronomie) untersteht, gibt es beim Abschluss einer BVG-Lösung einige wichtige Punkte zu beachten:
Die Pensionskassenlösung von Gastrosocial ist direkt an die Anforderungen von Gastronomieunternehmen angepasst. Durch die jahrelange Erfahrung in der Gastrobranche wird sichergestellt, dass die Pensionskasse L-GAV konform ausgerichtet ist. Durch Zusätze können höhere Löhne versichert werden, ein besserer Risikoschutz gewährleistet und der AHV-Bruttolohn ohne Koordinationsabzug versichert werden.
Der L-GAV Gastro regelt sämtliche relevanten arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Arbeitnehmenden und den Gastronomie- sowie Hotellerie-Betrieben. Er wurde zwischen Arbeitgeberverbänden (GastroSuisse, HotellerieSuisse und SCA) sowie den Arbeitnehmervertretern (Hotel- und Gastro-Union, syna und UNIA) ausgehandelt und wird zurzeit neu verhandelt. Der neue L-GAV sollte 2028 in Kraft treten.
Besonders für Restaurants, Cafés, Bars, kleineren Hotels, Gasthöfen, Bars oder Pensionen bietet der L-GAV Rechtssicherheit und schafft klare Verhältnisse für Arbeitgebende und Angestellte. Der L-GAV regelt insbesondere fünf zentrale Themenbereiche:
• Bedingungen für den Beginn und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
• Lohn
• Arbeits- und Freizeit
• Lohnersatz bei Ausfall von Mitarbeitenden
• Sozialversicherungen
Gerade beim Lohnersatz sowie bei den vorgeschriebenen Versicherungen, ist es für Betriebe im Gastgewerbe entscheidend, die Bestimmungen des L-GAV korrekt zu verstehen und konsequent umzusetzen.
Ob ihr Betrieb dem L-GAV unterstellt ist, entnehmen Sie dem Art. 2 (Nichtanwendbarkeit) des L-GAV, ebenso wie die Funktionen, welche vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind. Bei Unklarheiten entscheidet die Kontrollstelle L-GAV.
Zu den Lohnabzügen gehören generell Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsprämien und weitere individuelle Abzüge wie beispielsweise Quellensteuern oder Verpflegungskosten sowie der Vollzugskostenbeitrag L-GAV. Nachfolgend die wichtigsten Abzüge in der Übersicht:
Sozialabgaben sind Beiträge für die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Die Höhe der Abgaben lassen sich als Prozentsatz ausgehend vom Bruttolohn beziehungsweise vom versicherten Lohn berechnen. Dazu gehören die AHV/IV/EO und ALV (1. Säule) sowie die berufliche Vorsorge (BVG) (2. Säule).
Wichtig: Für die Abrechnung, das Einhalten der Abgaben und die Überweisung an die zuständige Sozialversicherung, z.B. GastroSocial sind Sie als Arbeitgeber zuständig.
Die Personalkosten sind der grösste Kostentreiber der Gastronomie. Bestimmte Mindestlöhne sind aber zwingend einzuhalten, auch wenn der Umsatz nicht die gewünschte Höhe erreicht.
Die Mindestlöhne variieren stark, je nach Ausbildungsstand, Alter und Anstellungsart. Die aktuellen gemäss L-GAV verbindlichen Mindestlöhne sind auf der Webiste von GastroSuisse oder im L-GAV, Art. 10 Mindestlöhne ersichtlich.
Grundsätzlich haben in der Schweiz allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) − wie etwa der L-GAV im Gastgewerbe − Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen. Eine Ausnahme bilden die Kantone Genf und Neuenburg, wo spezielle Besitzstandsregelungen gelten, da sie schon sehr lange kantonale Mindestlöhne kenn.
Ja, gemäss L-GAV sind Gastronomiebetriebe dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitenden einen 13. Monatslohn in Höhe von 100 Prozent eines durchschnittlichen Bruttomonatslohns zu gewähren – unabhängig davon, wie erfolgreich der Betrieb in einem bestimmten Jahr war.
Für ein unvollständiges Jahr gilt ein anteiliger Anspruchs der Mitarbeitenden.