FAQ – Informationen Grenzgänger Krankenversicherung und Unfallversicherung
Für eine individuelle Beratung sind die SWICA Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne persönlich für Sie da.
Als Grenzgänger in der Schweiz gilt, wer in der Schweiz eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Staat (i.d.R. innerhalb der EU/EFTA) wohnt, in den er in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal pro Woche zurückkehrt.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen regelt in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht das Erwerbsortprinzip, wonach ein Grenzgänger mit (ausschliesslicher) Erwerbstätigkeit in der Schweiz auch der hiesigen Versicherungspflicht unterliegt.
Für Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich besteht ein Versicherungswahlrecht, wonach die Möglichkeit existiert, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen, um sich (weiterhin) im Wohnstaat zu versichern.
Für Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich besteht ein Versicherungswahlrecht, wonach die Möglichkeit existiert, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen, um sich (weiterhin) im Wohnstaat zu versichern.
Um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz geltend zu machen, muss sich der Betroffene innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Behörde (BAG) befreien lassen. Die Ausübung des Optionsrechtes schliesst auch die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit ein (mit Ausnahme von Deutschland) und ist unwiderruflich.
Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Österreich haben aufgrund einer Ausnahmeregelung die Möglichkeit, sich im Falle von neuen Familienangehörigen (Heirat, Geburt) nachträglich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten ab Ereignisdatum bei der zuständigen kantonalen Behörde (BAG) beantragt werden.
Nicht als Änderung der persönlichen Verhältnisse gilt jedoch:
- eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- eine Änderung der Höhe der Krankenversicherungsprämien
- ein Wechsel des Arbeitgebers
- ein Wechsel des Erwerbskantons
Die Möglichkeit zur nachträglichen Aufhebung einer zuvor erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht ist gesetzlich - auch im Falle einer Änderung der persönlichen Verhältnisse wie Heirat, Geburt, Scheidung, Verwitwung - nicht vorgesehen.
Die Versicherungspflicht in der Schweiz entsteht mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (i.d.R. Datum gem. Grenzgängerbewilligung bzw. Anmeldung der Beschäftigung gem. Meldeverfahren). Bei einer Anmeldung zur Versicherung innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Grenzgängertätigkeit (= rechtzeitiger Beitritt) beginnt die Versicherung rückwirkend zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.
Bei einem verspätetem Beitritt (nach Ablauf von drei Monaten ab Arbeitsbeginn) beginnt die Versicherung frühestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Versicherung, zudem sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, aufgrund der Verspätung eine Strafprämie beim Versicherten zu verlangen. In keinem Fall ist es daher möglich, den Versicherungsbeginn nach Ablauf der Drei-Monats-Frist zurückzudatieren, weshalb der Betroffene in diesen Fällen die entstehende Versicherungslücke bei einem Versicherer in Deutschland schliessen muss. In der Regel wird bei zuvor gesetzlich Krankenversicherten die Mitgliedschaft in eine „freiwillige Mitgliedschaft“ umgestellt und der Versicherte muss bis zum Versicherungsbeginn in der Schweiz einkommensabhängige Beiträge in Deutschland bezahlen.
Bei einem verspätetem Beitritt (nach Ablauf von drei Monaten ab Arbeitsbeginn) beginnt die Versicherung frühestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Versicherung, zudem sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, aufgrund der Verspätung eine Strafprämie beim Versicherten zu verlangen. In keinem Fall ist es daher möglich, den Versicherungsbeginn nach Ablauf der Drei-Monats-Frist zurückzudatieren, weshalb der Betroffene in diesen Fällen die entstehende Versicherungslücke bei einem Versicherer in Deutschland schliessen muss. In der Regel wird bei zuvor gesetzlich Krankenversicherten die Mitgliedschaft in eine „freiwillige Mitgliedschaft“ umgestellt und der Versicherte muss bis zum Versicherungsbeginn in der Schweiz einkommensabhängige Beiträge in Deutschland bezahlen.
Aufgrund des Erwerbsortprinzips müssen sich erwerbstätige Familienmitglieder ebenfalls in dem Land krankenversichern, in welchem sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Nicht erwerbstätige Familienmitglieder unterstehen grundsätzlich zusammen mit dem Grenzgänger der Versicherungspflicht in der Schweiz, sofern es sich nach dem jeweiligen Landesrecht definitionsgemäss um Familienangehörige handelt (i.d.R. minderjährige Kinder bzw. Kinder in Ausbildung bis Alter 25 sowie unterhaltsberechtigte volljährige Kinder).
Grenzgänger haben grundsätzlich die Wahl, ob sie sich in der Schweiz oder in ihrem Wohnland behandeln lassen möchten. Dies gilt ebenfalls für die mitversicherten, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.
In der gesetzlichen Versicherungslösung erhalten Sie mit Vertragsabschluss ein Formular S1, welches Sie bei einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse in Ihrem Wohnland (sog. „aushelfender Träger“) einreichen müssen. Von dieser Krankenkasse erhalten Sie im Nachgang eine Versichertenkarte, mittels derer Sie medizinische Leistungen im Wohnland in Anspruch nehmen können.
Erfolgt keine Registrierung mittels S1 bei einer Krankenkasse des Wohnlandes, so besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Kostenübernahme von Leistungen, die im Wohnland bezogen werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Registrierung im Wohnland i.d.R. nicht rückwirkend erfolgt, weshalb auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten besteht, die ggf. bis zum Zeitpunkt der Registrierung entstanden sind.
In der obligatorischen Grundversicherung nach KVG gibt es bei einem Versichererwechsel folgende Kündigungstermine:
- Sie können die Versicherung auf den 31. Dezember kündigen, die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag im November bei dem bisherigen Versicherer eintreffen.
- Wenn Sie über eine ordentliche Grundversicherung mit einer Franchise von 300 Franken verfügen, können Sie Ihre Krankenversicherung auf den 30. Juni kündigen, die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag im März bei dem bisherigen Versicherer eintreffen. Ein Versicherungswechsel in der Jahresmitte ist nicht möglich, wenn Sie über eine Grundversicherung mit einer höheren Franchise oder mit einer eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer verfügen (Gesundheitsnetzwerk, HMO, Hausarztmodell).
Die Kündigung muss in schriftlicher Form verfasst sein.
Mit Zuzug in die Schweiz unterstehen Sie grundsätzlich der Versicherungspflicht nach KVG. Sofern Ihnen Ihre Wohngemeinde keine Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt, müssen Sie ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme mindestens eine Grundversicherung nach KVG versichern.
Waren Sie zuvor als Grenzgänger bereits in der gesetzlichen Grundversicherung nach KVG versichert, können Sie entweder die Prämie beim aktuellen Krankenversicherer gemäss Ihrem neuen Wohnort anpassen, oder alternativ zu einem anderen Krankenversicherer wechseln. Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel des Krankenversicherers innerhalb von 3 Monaten nach der Wohnsitznahme erfolgen muss, damit eine nahtlose Versicherung gewährleistet ist.
Waren Sie zuvor als Grenzgänger bereits in der gesetzlichen Grundversicherung nach KVG versichert, können Sie entweder die Prämie beim aktuellen Krankenversicherer gemäss Ihrem neuen Wohnort anpassen, oder alternativ zu einem anderen Krankenversicherer wechseln. Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel des Krankenversicherers innerhalb von 3 Monaten nach der Wohnsitznahme erfolgen muss, damit eine nahtlose Versicherung gewährleistet ist.
Mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz unterstehen Sie nicht mehr der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (ausser Sie beziehen eine Rente ausschliesslich aus der Schweiz). Ihr Vertrag wird taggenau per Aufgabe Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet.
FAQ Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland
SWICA bietet mit der Versicherungslösung STANDARD EU eine gesetzliche Grundversicherung nach KVG an.
Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 dürfen sich alle Grenzgänger, welche sich nicht in einer gesetzlichen Grenzgängerversicherung nach KVG versichert haben und kein schriftliches Befreiungsgesuch gestellt haben, auf Antrag beim Kanton hin wieder dem KVG unterstellen. Die zeitweilig in den Kantonen AG, BL und BS praktizierte „stillschweigende Befreiung“ ist damit nicht rechtens. Die betroffenen Grenzgänger erhalten nun die Möglichkeit, bei Bedarf aus ihrer aktuellen Versicherungslösung (Privatversicherung oder freiwillige gesetzliche Versicherung in Deutschland) in die Grundversicherung nach KVG zu wechseln.
Zu beachten ist dabei, dass Sie als Betroffener selbst aktiv werden und die Anfrage bei der zuständigen kantonalen Stelle vornehmen müssen. Für die Erwerbskantone Basel-Stadt und Aargau finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Ablauf unter „Wichtige Informationen für Grenzgänger mit Erwerbstätigkeit in den Kantonen Basel-Stadt und Aargau“ auf den Internetseiten der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Zu beachten ist dabei, dass Sie als Betroffener selbst aktiv werden und die Anfrage bei der zuständigen kantonalen Stelle vornehmen müssen. Für die Erwerbskantone Basel-Stadt und Aargau finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Ablauf unter „Wichtige Informationen für Grenzgänger mit Erwerbstätigkeit in den Kantonen Basel-Stadt und Aargau“ auf den Internetseiten der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Sofern Sie in der obligatorischen Grundversicherung nach KVG (STANDARD EU) versichert sind, haben Sie gemäss europäischem Recht über das Formular S1 bereits alle Sachleistungen im Wohnland versichert, die der Sozialtarif des Wohnlandes vorsieht (eine Registrierung mittels S1 bei einer Krankenkasse in Deutschland vorausgesetzt). Dies umfasst in Deutschland bereits Sachleistungen bei häuslicher Pflege sowie bei teil- oder vollstationärer Pflege und Kurzzeitpflege. Um abzuklären, ob und inwieweit es sinnvoll ist, diese Leistungen mittels einer Zusatzversicherung freiwillig zu erweitern, sollten Sie sich an Ihren Versicherungsberater in Deutschland wenden.
Ihre Familienangehörigen haben die Möglichkeit, das Optionsrecht zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für sich auszuüben, auch wenn Sie sich selbst der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstellen. Dadurch ist es – zumindest nach heutigem Rechtsstand – beispielsweise möglich, dass Sie sich der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellen (Vorteil der einkommensunabhängigen Beitragszahlung) und sich Ihre nichterwerbstätige Ehefrau zusammen mit Ihren Kindern als Einheit von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit, um sich in Deutschland gesetzlich zu versichern (Vorteil der Familienversicherung).
Zu beachten dabei ist, dass das getrennte Optionsrecht Ihrer Familienangehörigen eben nur als Einheit (Sie einerseits und alle Familienangehörigen als Einheit andererseits) ausgeübt werden kann.
Zu beachten dabei ist, dass das getrennte Optionsrecht Ihrer Familienangehörigen eben nur als Einheit (Sie einerseits und alle Familienangehörigen als Einheit andererseits) ausgeübt werden kann.
Die Frage nach der Mitversicherung der Kinder kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Neben Ihrer aktuellen Versicherungslösung ist massgebend, in welchem Land und wie (gesetzlich oder privat) der weitere Elternteil versichert ist und wie sich die Einkommenssituation darstellt bzw. verteilt.
Grundsätzlich sind Ihre Kinder jedoch zwingend dann in Deutschland zu versichern, wenn der andere Elternteil in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübt, auch wenn es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine nicht versicherungspflichtige Tätigkeit handelt (z.B. Minijob).
Grundsätzlich sind Ihre Kinder jedoch zwingend dann in Deutschland zu versichern, wenn der andere Elternteil in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübt, auch wenn es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine nicht versicherungspflichtige Tätigkeit handelt (z.B. Minijob).
Mit Bezug von Arbeitslosengeld unterstehen Sie den Rechtsvorschriften des Staates, aus welchem Sie Ihr Arbeitslosengeld beziehen (im Regelfall Deutschland), weshalb Sie sich grundsätzlich auch in Deutschland krankenversichern müssen.
Da es in Deutschland ein geteiltes Versicherungssystem (gesetzlich und privat) gibt, ist zu beachten, dass Sie sich dem Grundsatz nach zwar in Deutschland versichern müssen, dies aber kein Recht für den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind Sie in Deutschland zwar grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, ab Vollendung des 55. Lebensjahres bleiben Sie dennoch versicherungsfrei, sofern Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezuges nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse (oder nicht in der Schweiz gesetzlich nach KVG) versichert waren.
Bei weiteren Fragen sollten Sie sich rechtzeitig an die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland wenden.
Da es in Deutschland ein geteiltes Versicherungssystem (gesetzlich und privat) gibt, ist zu beachten, dass Sie sich dem Grundsatz nach zwar in Deutschland versichern müssen, dies aber kein Recht für den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind Sie in Deutschland zwar grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, ab Vollendung des 55. Lebensjahres bleiben Sie dennoch versicherungsfrei, sofern Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezuges nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse (oder nicht in der Schweiz gesetzlich nach KVG) versichert waren.
Bei weiteren Fragen sollten Sie sich rechtzeitig an die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland wenden.
Sofern Sie neu eine Erwerbstätigkeit im Wohnland ausüben, unterstehen Sie auch den Rechtsvorschriften des Wohnlandes und müssen sich in Deutschland krankenversichern.
Sofern Sie in die Schweiz ziehen, müssen Sie Ihre aktuelle Versicherungsdeckung dem neuen Wohnsitz anpassen, da alle in der Schweiz wohnhaften Personen mindestens eine obligatorische Grundversicherung nach KVG benötigen. Zudem haben Sie in Abhängigkeit Ihrer aktuellen Versicherungslösung ggf. die Möglichkeit, Ihre bisherigen Zusatzversicherungen beizubehalten, um so beispielsweise auch weiterhin Ihre bisherigen Ärzte in Deutschland konsultieren zu können.
Sofern Sie in die Schweiz ziehen, müssen Sie Ihre aktuelle Versicherungsdeckung dem neuen Wohnsitz anpassen, da alle in der Schweiz wohnhaften Personen mindestens eine obligatorische Grundversicherung nach KVG benötigen. Zudem haben Sie in Abhängigkeit Ihrer aktuellen Versicherungslösung ggf. die Möglichkeit, Ihre bisherigen Zusatzversicherungen beizubehalten, um so beispielsweise auch weiterhin Ihre bisherigen Ärzte in Deutschland konsultieren zu können.
Dies ist insbesondere davon abhängig, in welchem Land Sie bei Rentenbezug Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aus welchen Ländern Sie eine Rente beziehen und wie Sie vor Rentenbezug krankenversichert waren.
Sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, vor Rentenbezug als Grenzgänger in einer obligatorischen Krankenversicherung nach KVG (STANDARD EU) versichert waren und neben der Rente aus der Schweiz eine Rente aus Deutschland beziehen (die Höhe der Renten ist dabei irrelevant), müssen Sie sich ab dem Rentenbezug im Wohnland auch dort krankenversichern. Sofern Sie in der bisherigen Versicherungslösung in der Schweiz versichert bleiben möchten, müssten Sie vor Ausstellung des Rentenbescheides in Deutschland auf diese Rente verzichten (z.B. bei geringen Rentenansprüchen).
Sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, vor Rentenbezug als Grenzgänger in einer obligatorischen Krankenversicherung nach KVG (STANDARD EU) versichert waren und neben der Rente aus der Schweiz eine Rente aus Deutschland beziehen (die Höhe der Renten ist dabei irrelevant), müssen Sie sich ab dem Rentenbezug im Wohnland auch dort krankenversichern. Sofern Sie in der bisherigen Versicherungslösung in der Schweiz versichert bleiben möchten, müssten Sie vor Ausstellung des Rentenbescheides in Deutschland auf diese Rente verzichten (z.B. bei geringen Rentenansprüchen).