Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Österreich haben aufgrund einer Ausnahmeregelung die Möglichkeit, sich im Falle von neuen Familienangehörigen (Heirat, Geburt) nachträglich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten ab Ereignisdatum bei der zuständigen kantonalen Behörde (BAG) beantragt werden.
Nicht als Änderung der persönlichen Verhältnisse gilt jedoch:
In der obligatorischen Grundversicherung nach KVG gibt es bei einem Versichererwechsel folgende Kündigungstermine:
Die Kündigung muss in schriftlicher Form verfasst sein.
Leistungen Grenzgängerversicherung