A - Allgemeine Fragen

  • Allgemein
    SWICA beteiligt sich grundsätzlich an den Kosten von komplementärmedizinischen Behandlungen, wenn eine von ihr anerkannte Methode durch einen anerkannten Leistungserbringer angewendet wird, ein Krankheitswert vorliegt und die WZW-Kriterien erfüllt sind.

    Aus der Zusatzversicherung COMPLETA TOP beteiligt sich SWICA mit bis zu CHF 80.– pro Stunde an den Kosten, abzüglich Franchise und Selbstbehalt. 
    Aus der Zusatzversicherung COMPLETA FORTE beteiligt sich SWICA mit bis zu CHF 120.– pro Stunde an den Kosten, abzüglich Franchise und Selbstbehalt. 
    Aus der Zusatzversicherung OPTIMA übernimmt SWICA die vollen Kosten abzüglich Franchise und Selbstbehalt. Alle bereits bezahlten Kostenbeteiligungen in der Grundversicherung werden angerechnet und müssen in den Zusatzversicherungen nicht noch einmal bezahlt werden.

    Aus der Zusatzversicherung COMPLETA PRAEVENTA übernimmt SWICA 50% bis zu CHF 300.– pro Kalenderjahr an den Kosten für gesundheitsfördernde/präventive Behandlungen, ohne Franchise.

    Aus der Zusatzversicherung OPTIMA übernimmt SWICA zusätzlich 90% bis zu CHF 300.– pro Kalenderjahr an den Kosten für gesundheitsfördernde/präventive Behandlungen, ohne Franchise.

    Aus der Zusatzversicherung INFORTUNA HEILUNGSKOSTEN werden, in Ergänzung zur Kranken- und Unfallversicherung, die vollen Kosten übernommen. Voraussetzung ist die Abrechnung mit der Schadenart Unfall und die Definition eines Unfalles gemäss allgemeinem Teil über die Sozialversicherung (ATSG) Art. 
  • Medikamente
    SWICA vergütet phytotherapeutische, homöopathische und anthroposophische Präparate, die swissmedic registriert sind, von einem dafür von SWICA anerkannten Therapeuten abgegeben oder verordnet werden und nicht unter die Negativliste fallen.
  • Ausland
    Komplementärmedizinische Behandlungen im Ausland werden in Notfällen oder wenn sie medizinisch notwendig sind übernommen (analog der oben genannten Angaben zu den Zusatzversicherungen). Bei geplanten Behandlungen muss die Zusatzversicherung OPTIMA vorhanden sein. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine von SWICA anerkannte Methode und einen durch SWICA anerkannten Leistungserbringer.
Allfällige Namens- oder Adressänderungen melden Sie bitte direkt den Registrierungsstellen. So ist sichergestellt, dass die Änderung bei allen angeschlossenen Versicherern und dem Zahlstellen-Register (ZSR) eingeht.
Sind die Bedingungen für eine Kostenbeteiligung erfüllt, vergütet SWICA aus der Zusatzversicherung COMPLETA TOP bis zu CHF 80.– pro Stunde oder aus der Zusatzversicherung COMPLETA FORTE bis zu CHF 120.– (Abzüglich CHF 600.– Franchise und 10% Selbstbehalt). Aus der Zusatzversicherung OPTIMA übernimmt SWICA die vollen Behandlungskosten (Abzüglich Franchise analog der Grundversicherung und 10% Selbstbehalt. SWICA-Vorteil: Bereits bezahlte Kostenbeteiligung aus der Grundversicherung wird angerechnet.)
Die komplementärmedizinische Berufsbranche befindet sich im Umbruch. Durch die gegenwärtige Dynamik in der Professionalisierung der Berufe haben die praktizierenden Therapeuten einen laufenden Informationsbedarf. Um diesen zu decken, ist die Anbindung an den Berufsverband empfehlenswert. Dieser sollte Mitglied der entsprechenden OdA sein. Die OdA und einzelne Berufsverbände stehen in direktem Austausch mit den Versicherern. Die Therapeuten stärken mit ihrer Mitgliedschaft die OdA und werden laufend über die relevanten Berufsentwicklungen informiert.
Komplementärmedizinische Leistungen werden aus den Zusatzversicherungen vergütet. Bei den Zusatzversicherungen bildet das Vertragsversicherungsgesetz (VVG) die primäre gesetzliche Grundlage. Das VVG ist nicht spezifisch auf Zusatzversicherungen im Krankenpflegebereich ausgerichtet und enthält keine konkreten Bestimmungen über die versicherten Leistungen. Aus diesem Grund regelt jede Krankenversicherung den Leistungsumfang und die Voraussetzungen über die allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und die Zusatzbedingungen (ZB).
  • Professionelles therapeutisches Verhalten
    Die Berufsausübung findet im Einklang der eigenen Kompetenzen, der Berufsordnung und der ethischen Richtlinien sowie der branchenüblichen Regelungen statt.
  • Transparente Rechnungsstellung
    Alle erbrachten Leistungen werden transparent in Rechnung gestellt.
  • Nutzung Rechnungsstandard & Tarif 590
    SWICA erwartet von komplementärmedizinischen Therapeuten, dass die Rechnungsstellung ihrer Leistungen nach Tarif 590 erfolgt und der einheitliche Rechnungsstandard verwendet wird. Der Tarif ist öffentlich zugänglich und die Berufsorganisationen haben dazu Übersetzungshilfen erstellt, so dass die Tarifziffern Ihrer registrierten Methode zugeteilt werden können. Diese finden Sie auf den Internetseiten der beteiligten Berufsorganisationen. Das PDF-Rechnungsformular kann im Mitgliederbereich der Registrierungsstelle heruntergeladen werden. Wenden Sie sich dafür an Ihre Registrierungsstelle. Wir empfehlen allen Therapeuten die Nutzung einer Softwarelösung. Diese hat den Vorteil, dass die Tarifstruktur automatisch aktualisiert wird und weiterführende Funktionalitäten verfügbar sind, die für den professionellen Alltag eines Therapeuten wichtig sind. Eine Liste der Softwareanbieter finden Sie im Bereich Downloads. Von einigen Berufsorganisationen wird eine Vergleichsliste der Softwarelösungen angeboten – wenden Sie sich dafür an Ihren Fachverband.
  • Nutzung der ZSR-Nummer
    In der Komplementärmedizin (VVG) sind die Anerkennungen der Therapeuten persönlich und nicht übertragbar. Somit besitzt jeder Therapeut eine eigene ZSR-Nr. Der behandelnde Therapeut stellt seine erbrachten Leistungen dem Klienten in Rechnung. Es ist nicht zulässig, Leistungen von verschiedenen Therapeuten über die gleiche ZSR-Nummer abzurechnen. Für die Vergabe der ZSR-Nummer ist die Sasis AG zuständig. Ihre Registrierungsstelle ist für die Zahlung und Verwaltung der ZSR-Nummer direkt mit der Sasis AG in Kontakt.
  • Verzicht auf Rechnungsstellung von Eigentherapie und Behandlungen im Familienumfeld
    Eigentherapien dürfen gemäss aktuellen Bundesgerichtsentscheiden nicht in Rechnung gestellt werden
    SWICA beteiligt sich grundsätzlich nicht an den Kosten von Behandlungen an Familienangehörigen, sondern sieht diese als selbstverständliche kostenlose Leistungen im Rahmen der familiären Unterstützungspflicht an. Der Leistungserbringer verzichtet daher auf eine Rechnungsstellung bei der Behandlung von Familienangehörigen. Sollten wichtige Gründe für eine Behandlung durch einen Familienangehörigen sprechen, die über das übliche Mass der familiären Fürsorgepflicht hinausgehen, können Therapeuten mit Genehmigung des Patienten vorgängig ein ausführliches Kostengutsprachegesuch einreichen, welches die Behandlungsgründe, die Therapieziele, das Behandlungskonzept, die Behandlungsdauer und die Frequenz der geplanten Therapie dokumentiert.
  • Zusammenarbeit mit SWICA
    Bei Vorliegen einer Vollmacht des Patienten erteilt der Leistungserbringer transparent und vollständig Auskunft über den Therapieverlauf und das Behandlungskonzept.

    SWICA setzt eine hohe Qualität in der Therapie und ein professionelles Verhalten voraus. Unter professionellem Verhalten versteht SWICA nicht nur eine fachliche Kompetenz, sondern vielmehr die Haltung des Therapeuten in der Gestaltung der Patientenbeziehung und der Partnerschaft gegenüber SWICA. Bei Nichtbeachtung der obengenannten Grundsätze besteht für die SWICA Anlass die Partnerschaft mit dem betroffenen Therapeuten aufzulösen, ungeachtet einer Registrierung bei ASCA oder EMR.
Die komplementärmedizinischen Behandlungen werden bezahlt, wenn eine von SWICA anerkannte Methode durch einen für die entsprechende Methode anerkannten Therapeuten durchgeführt wird, ein Krankheitswert vorliegt und die Behandlung den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) entspricht.

B - SWICA-Anerkennung

  • Voraussetzung für eine Anerkennung durch SWICA ist die Registrierung bei ASCA oder EMR für eine von SWICA anerkannte Methode und die entsprechende Qualifikation. SWICA setzt seit Einführung der eidgenössischen Berufe in der Komplementärmedizin auf die Berufstitel. Aus diesem Grund anerkennt SWICA nur noch Therapeutinnen und Therapeuten, die sich neu mit einem Branchenzertifikat oder mit einem eidgenössischen Diplom der Berufsorganisationen (OdA AM, OdA KT, OdA MM, ODA ARTECURA, schweizerische Verband der Osteopathen FSO-SVO) registriert haben. Daher empfehlen wir den Therapeutinnen und Therapeuten, zur Sicherung einer langfristigen Anerkennung im Schweizer Gesundheitswesen einen entsprechenden Berufstitel zu erlangen.
  • Liegt eine Registrierung für eine von SWICA anerkannte Methode gemäss den jeweiligen Registrierungsbedingungen vor, sind keine weiteren Schritte notwendig. SWICA erhält von den Registrierungsstellen regelmässig die aktuellen Daten. Der eigene Anerkennungsstatus kann jederzeit in unserem Therapeutenverzeichnis überprüft werden. Allfällige Namens- oder Adressänderungen sollten den Registrierungsstellen direkt gemeldet werden.

SWICA stellt zugunsten ihrer Versicherten hohe Qualitätsanforderungen an komplementärmedizinische Leistungen. Mit dem Bekenntnis zur konsequenten Qualitätsstrategie geht die Verpflichtung einher, diese Standards laufend zu überprüfen. Die Liste der SWICA-anerkannten Methoden wird daher regelmässig den aktuellen Entwicklungen angepasst.

SWICA vergütet die EMR-Methoden Nr. 102 Klassische Massage sowie ASCA-Methoden Nr. 205 klassische Massage nur, wenn gleichzeitig eine gültige Registrierung für einen Berufstitel der Komplementärmedizin (Branchenzertifikat, Zertifikat oder eidgenössisches Diplom der Berufsorganisationen OdA AM, OdA KT, OdA MM, ODA ARTECURA, schweizerische Verband der Osteopathen FSO-SVO) vorliegt oder der Berufsabschluss als Physiotherapeut/in mit gültiger ZSR-Nummer oder K-Nummer vorliegt.

Bei entsprechender Versicherungsdeckung des Versicherten beteiligt sich SWICA bei nicht anerkannten Therapeuten im Rahmen der Gesundheitsförderung an den oben genannten Methoden.

Weitere Informationen für Anbieter der Gesundheitsförderung

SWICA stellt zugunsten ihrer Versicherten hohe Qualitätsanforderungen an komplementärmedizinische Leistungen. Mit dem Bekenntnis zur konsequenten Qualitätsstrategie geht die Verpflichtung einher, diese Standards laufend zu überprüfen. Die Liste der SWICA-anerkannten Methoden wird daher regelmässig den aktuellen Entwicklungen angepasst.

Seit Einführung der eidgenössischen Berufe in der Komplementärmedizin vertritt SWICA die Haltung, dass mittelfristig nur noch der Berufstitel zur SWICA-Anerkennung führen wird. In diesem Zusammenhang stehen wir in regelmässigem Austausch mit den Berufsorganisationen und den verschiedenen Fachverbänden.

SWICA anerkennt nur noch Therapeutinnen und Therapeuten, die sich neu mit einem Branchenzertifikat oder eidgenössischen Diplom registriert haben. Die Änderung betrifft Neuregistrierungen und Dispensierungen / Reaktivierungen bei den Registrierungsstellen ASCA und EMR in Methoden mit den Berufstiteln der OdA AM, OdA Artecura, OdA KT und Osteopathen. In den komplementärmedizinischen Methoden, in denen weder ein Branchenzertifikat noch ein eidgenössisches Diplom ausgestellt werden, bleiben die bisherigen Anerkennungsanforderungen bestehen. Bereits anerkannte Therapeutinnen und Therapeuten bleiben in Besitzstandswahrung. Wir empfehlen jedoch, einen entsprechenden Berufstitel zu erlangen, um sich langfristig eine Anerkennung im Schweizer Gesundheitswesen zu sichern. Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ihrem Fachverband oder bei der dafür zuständigen Berufsorganisation.

Seit Einführung der eidgenössischen Berufe in der Komplementärmedizin vertritt SWICA die Haltung, dass mittelfristig nur noch der Berufstitel zur SWICA-Anerkennung führen wird. In diesem Zusammenhang stehen wir in regelmässigem Austausch mit den Berufsorganisationen und den verschiedenen Fachverbänden.

Ab Januar 2022 anerkennt SWICA nur noch Therapeutinnen und Therapeuten, die sich neu mit einem Branchenzertifikat oder eidgenössischen Diplom registriert haben. Die Änderung betrifft Neuregistrierungen und Dispensierungen / Reaktivierungen bei den Registrierungsstellen ASCA und EMR in Methoden mit den Berufstiteln der OdA AM, OdA Artecura, OdA KT und Osteopathen. In den komplementärmedizinischen Methoden, in denen weder ein Branchenzertifikat noch ein eidgenössisches Diplom ausgestellt werden, bleiben die bisherigen Anerkennungsanforderungen bestehen. Bereits anerkannte Therapeutinnen und Therapeuten bleiben in Besitzstandswahrung. Wir empfehlen jedoch, einen entsprechenden Berufstitel zu erlangen, um sich langfristig eine Anerkennung im Schweizer Gesundheitswesen zu sichern. Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ihrem Fachverband oder bei der dafür zuständigen Berufsorganisation.

Nach Aufhebung einer Dispensierung oder Reaktivierung bei den Registrierungsstellen ASCA und/oder EMR gelten die aktuellen SWICA-Anerkennungsbedingungen. Es gilt bei einer Dispensierung / Reaktivierung keine Besitzstandswahrung. SWICA vertritt die Haltung, mittelfristig nur noch den Berufstitel (Zertifikat oder Branchenzertifikat, eidgenössisches Diplom, eidgenössischer Fachausweis, Bachelor- oder Master-Abschluss) anzuerkennen. Somit führt die Registrierung nur zur einer SWICA-Anerkennung, wenn einer der obigen Berufstitel der Berufsorganisationen OdA AM, OdA Artecura, OdA KT und Osteopathen vorliegt.

SWICA vertritt die Haltung, mittelfristig nur noch den Berufstitel (Zertifikat oder Branchenzertifikat, eidgenössisches Diplom, eidgenössischer Fachausweis, Bachelor- oder Master-Abschluss) anzuerkennen. Mit diesem Bekenntnis verpflichtet sich SWICA, eine konsequente Qualitätsstrategie zu verfolgen. Da es sich bei der EMR Methodennummer 33 um keinen offiziellen Berufstitel handelt, ist eine Aufnahme im SWICA-Therapeutenverzeichnis ausgeschlossen, ausser es liegt eine Registrierung für einen Berufstitel der Komplementärmedizin (Branchenzertifikat, Zertifikat oder eidgenössisches Diplom der Berufsorganisationen OdA AM, OdA KT, OdA MM, ODA ARTECURA, schweizerische Verband der Osteopathen FSO-SVO) oder der Berufsabschluss als Physiotherapeut mit gültiger ZSR-Nummer oder K-Nummer vor.

Bei entsprechender Versicherungsdeckung des Versicherten beteiligt sich SWICA bei nicht anerkannten Therapeuten im Rahmen der Gesundheitsförderung an der Methode Massage.

C – Rechnungsabwicklung

  • Der Tarif 590 und der einheitliche Rechnungsstandard
    SWICA erwartet von komplementärmedizinischen Therapeuten, dass die Rechnungsstellung ihrer Leistungen nach Tarif 590 erfolgt und der neue einheitliche Rechnungsstandard verwendet wird. Der Tarif ist öffentlich zugänglich. Wir empfehlen allen Therapeuten die Nutzung einer Softwarelösung. Diese hat den Vorteil, dass die Tarifstruktur automatisch aktualisiert wird und weiterführende Funktionalitäten verfügbar sind, die für den professionellen Alltag eines Therapeuten wichtig sind. Eine Liste der Softwareanbieter finden Sie im Bereich Downloads. Von einigen Berufsorganisationen wird eine Vergleichsliste der Softwarelösungen angeboten – wenden Sie sich dafür an Ihren Fachverband.
  • Unterscheidung der Schadensarten
    In der Behandlung sind die vier Schadenarten Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Prävention zu unterscheiden und in der Rechnungsstellung entsprechend abzubilden. Es ist im Interesse der Kunden, die Ursache der Behandlung korrekt festzustellen und die Kostenträgerfrage zu Beginn der Behandlung zu klären.
SWICA stellt Schul- und Komplementärmedizin gleich. SWICA vergütet daher alle medizinisch notwendigen Leistungen, wenn die Kriterien nach WZW erfüllt sind.

Es kann verschiedene Gründe geben, warum der Kunde keine Rückerstattung erhielt:

  • Der betroffene Kunde verfügte zum Zeitpunkt der Behandlung über keine Zusatzversicherung für komplementärmedizinische Behandlungen (COMPELTA TOP / COMPLETA FORTE und/oder OPTIMA).
  • Der versicherte Betrag fällt in die Franchise.
  • Der betroffene Kunde hat einen Versicherungsausschluss auf das behandelte Beschwerdebild (beim Abschluss der Versicherung vereinbart).
  • Der betroffene Kunde hat eine Leistungssperre bei SWICA (unbezahlte Rechnungen).

 

Aus Datenschutzgründen ist es uns verboten Leistungserbringern gegenüber Auskunft über die Gründe für eine Nicht-Auszahlung geben. Bei Unklarheiten zur Rückerstattung stehen wir unseren Kunden gerne für Auskünfte zur Verfügung.

Für komplementärmedizinische Leistungen ist bei der SWICA Krankenversicherung keine ärztliche Verordnung notwendig. Da die Leistungen aus den Zusatzversicherungen vergütet werden, wird diese Regelung von jeder Krankenversicherung anders gehandhabt.
Unser Fragebogen entspricht einem standardisierten Formular in kleinem Umfang. Für das Ausfüllen vergüten wir deshalb maximal CHF 40.–. Dieser Betrag entspricht den üblichen Tarifen, die bei ärztlichen Berichten nach Tarmed zur Anwendung kommen. Wir empfehlen den Therapeuten, den ausgefüllten Fragebogen inklusive der Rechnung direkt der SWICA an folgende Adresse zu senden:

SWICA Gesundheitsorganisation
Vertrauensärztlicher Dienst
Postfach 900
8901 Urdorf