Versicherung bei Tod oder Invalidität

Versicherungs­infor­mationen für Privat- und Unternehmens­kunden

An wen kann ich mich bei Versicherungsfragen wenden? Welche Leistungen sind im Zusammenhang mit dem Coronavirus gedeckt? Wer bezahlt den Lohnausfall? SWICA hat für Sie die Antworten zusammengestellt und steht bei weiteren Fragen zur Verfügung.
Der Bund trägt die Kosten für den Bezug von Coronavirus-Selbsttests nicht mehr. Deshalb kann SWICA die Kosten nicht übernehmen. Bei Symptomen einer Coronavirus-Erkrankung oder Kontakt zu einer positiv getesteten Person sollten Sie sich aber weiterhin bei offiziellen Stellen (Apotheken, Arztpraxen, Testcenter etc.) testen lassen.
Der Bund übernimmt die Testkosten, wenn die Kriterien des BAG erfüllt sind. Die aktuellste Regelung ist im Detail auf der Seite des BAG zu finden. In allen anderen Fällen kann SWICA die Kosten nicht übernehmen.
Der Bund übernimmt die Kosten für serologische Antikörper-Tests, sofern die Analyse auf Anordnung durch die zuständige kantonale Stelle erfolgt. Die aktuellste Regelung ist im Detail auf der Seite des BAG zu finden. In allen anderen Fällen kann SWICA die Kosten daher nicht übernehmen.
Die Impfung ist für impfwillige Personen kostenlos. Die Krankenkasse bezahlt einen Teil der Impfung, der Bund und die Kantone übernehmen den Rest.
Es handelt sich bei Schutzmasken, Desinfektionsmitteln oder anderen Präventivprodukten nicht um Leistungen, die aus der Grundversicherung oder aus Zusatzversicherungen gedeckt sind. Deshalb übernimmt SWICA die Kosten nicht.
Erkranken Sie so stark, dass Sie ins Spital müssen, übernimmt SWICA die Kosten aus der Grundversicherung.
Ja. Die Erkrankung an COVID-19 ist eine Pflichtleistung, die über die Grundversicherung gedeckt ist.
Je nach Versicherungsschutz sind bei Krankheit im Ausland nötige Behandlungen, Notfalltransporte oder Repatriierungskosten gedeckt. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall umgehend telefonisch bei santé24, um die Versicherungsdeckung und das weitere Vorgehen abzusprechen. Die Fachpersonen bei santé24 unterstützen Sie persönlich bei Fragen und helfen Ihnen geeignete Massnahmen vor Ort zu organisieren.
Ihre Reisekosten können leider nicht aus der Grundversicherung gedeckt werden. Falls Sie bei SWICA eine VACANZA-Reiseversicherung abgeschlossen haben, sind Unterkunft- und Reisekosten, die aus medizinischen Gründen anfallen, gedeckt. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall umgehend telefonisch bei santé24, um die Versicherungsdeckung und das weitere Vorgehen abzusprechen. Die Fachpersonen bei santé24 unterstützen Sie persönlich bei Fragen und helfen Ihnen geeignete Massnahmen vor Ort zu organisieren. Telefon santé24: +41 44 404 86 86
Bei den Annullierungskosten handelt es sich um keine Grundversicherungsleistung. Um diese Kosten zu versichern, wird eine Reiserücktrittsversicherung benötigt. Diese Versicherung bietet SWICA nicht an. Möglicherweise haben Sie diese bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen.
Tipp: Wenn Sie keine Reiserückversicherung abgeschlossen haben, wenden Sie sich an Ihren Reisepartner oder an die Fluggesellschaft und informieren Sie sich, ob eine entsprechende Deckung oder Entschädigung besteht. Wurde die Reise mit der Kreditkarte bezahlt, besteht durch den Kreditkartenvertrag oftmals eine Deckung für solche Ereignisse

Unternehmenskunden: Wer bezahlt den Lohnausfall?

Business

Grundsätzlich gilt: Anspruch auf KTG-Leistungen besteht, wenn Mitarbeitende krank sind. Das heisst, SWICA gewährt den Leistungsanspruch – neben anderen krankheitsbedingten Ausfällen – wenn Symptome auftreten, die jenen des Coronavirus (COVID-19) entsprechen, ihnen ähnlich sind oder wenn eine Erkrankung am Virus bestätigt ist, sofern ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von einem Arzt ausgestellt wird.
Kein Leistungsanspruch besteht hingegen, wenn Mitarbeitende in eine behördlich oder betrieblich angeordnete Quarantäne müssen. In diesen Fällen gelten Mitarbeitende nicht als krank beziehungsweise arbeitsunfähig.

Corona Erwerbsersatzentschädigung

Die Auszahlung der neuen Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Informationen finden Sie hier: https://www.ahv-iv.ch/de


Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie Ihren üblichen Ansprechpartner bei SWICA.

Beratung anfordern
Falls der Mitarbeitende Symptome hat, die jenen von COVID-19 entsprechen, diesen ähnlich sind oder eine Infektion mit COVID-19 sogar bestätigt wird, dann erbringt SWICA Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung.
Nein, denn versichert ist nur der Erwerbsausfall infolge einer Krankheit. Weil im geschilderten Fall die versicherte Person nicht krank ist, besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Krankentaggeldversicherung.
Nein, denn versichert ist nur der Erwerbsausfall infolge einer Krankheit. Weil im geschilderten Fall die versicherte Person nicht krank ist, besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Krankentaggeldversicherung.
Nein, denn versichert ist nur der Erwerbsausfall infolge einer Krankheit. Weil im geschilderten Fall die versicherte Person nicht krank ist, besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Krankentaggeldversicherung.
Nein, denn versichert ist nur der Erwerbsausfall infolge einer Krankheit. Weil im geschilderten Fall die versicherte Person nicht krank ist, besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Krankentaggeldversicherung.
Nein, denn versichert ist nur der Erwerbsausfall infolge einer Krankheit. Weil im geschilderten Fall die versicherte Person nicht krank ist, besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Krankentaggeldversicherung.
Weil Gesundheit alles ist

Körperliche Fitness, eine ausgewogene Ernährung und Entspannung sind wichtige Bestandteile eines ausgeglichenen, gesunden Lebensstils. Deshalb unterstützt SWICA Ihr persönliches Engagement in allen Gesundheitsbereichen mit jährlichen Beiträgen von bis zu 1'300 Franken* aus den Zusatzversicherungen COMPLETA FORTE, COMPLETA PRAEVENTA und OPTIMA (*zu den detaillierten Informationen).

Übrigens: eine Zusatzversicherung bietet in jedem Fall wertvolle Zusatzleistungen zur Grundversicherung und kann bei SWICA jederzeit abgeschlossen werden; unabhängig vom Anbieter der bestehenden Grundversicherung.

SWICA ist für Sie da

Gerne steht Ihnen das SWICA-Team online oder telefonisch bei Fragen zu Leistungen oder für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Wählen Sie die Gratisnummer 0800 80 90 80 oder füllen Sie das nachfolgende Kontaktformular aus. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.



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Services und Angebote für Ihre Gesundheit zu Hause

SWICA unterstützt mit medizinischen Services und Beratung rund um die Uhr sowie mit nützlichen Empfehlungen und Angeboten in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention. Von Home-Workouts bis zu Home-Office – hier erhalten Sie Tipps und erfahren, an welchen Online-Kursen und Coachings sich SWICA beteiligt.

Alle Angebote zu Corona

Medizinische Unterstützung und Empfehlungen

Fit und gesund zu Hause: Angebote für Bewegung und Wohlbefinden

Personal Training: Warum Sie schneller ans Ziel kommen

Ernährung: Tipps zur Stärkung Ihres Immunsystems

Resilienz: Tipps, wie Sie Ihr psychisches Immunsystem stärken